In der Burgstraße in Kaisersesch gilt bis an den Brunnen vor der St.-Pankratius-Kirche das eingeschränkte Halteverbot. Als Schwerbehinderter mit einem entsprechenden Parkausweis darf man in solchen Zonen dennoch bis zu drei Stunden parken. Fotos: Daniel RühleFoto: Daniel Rühle
Alles redet von Inklusion und in vielen öffentlichen Gebäuden werden derzeit Rampen für Rollstuhlfahrer und Aufzüge eingebaut – man könnte meinen, im Jahr 2019 würde die Gesellschaft alles dafür tun, Menschen mit Behinderung, so gut es irgend geht, zu fördern. Aber es geht auch anders, wie ein Beispiel aus dem Kreis zeigt: Ein herzkranker Mann aus der Verbandsgemeinde (VG) Kaisersesch wandte sich jüngst an die RZ, weil er trotz eines Grades der Behinderung (GdB) von 90 und eines speziellen Parkausweises wiederholt Strafzettel erhalten hatte – in Kaisersesch und in Koblenz. Warum das?
Lesezeit: 3 Minuten
Nach langem Schriftverkehr und zeitaufwendigen Telefonaten mit Verwaltungen sowie dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) in Koblenz wurden die Forderungen „ausnahmsweise“ wieder zurückgenommen, ein fader Beigeschmack allerdings bleibt. „Es wird allgemein zu wenig für schwerbehinderte Menschen getan“, meint der Mann aus der VG Kaisersesch. Er kritisiert sowohl die ...
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Welche Erleichterungen man mit dem orangefarbenen oder gelben Parkausweis hat
Folgendes ist laut Informationen des LJSV erlaubt, wenn man über einen der beiden genannten Schwerbehindertenparkausweise verfügt:
An Stellen, an denen eingeschränktes Haltverbot ist, bis zu drei Stunden zu parken.
Im Bereich von Parkverbotszonen, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.
An Stellen, die mit „Parkplatz“ oder „Parken auf Gehwegen“ ausgeschildert sind und wo eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken.
In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken.
An Parkuhren oder Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr oder zeitliche Begrenzung.
Auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken.
In verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
Voraussetzung ist stets, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.