Plus
Cochem-Zell/Koblenz

Weil Polizei Vorschriften verletzte: Amtsgericht Cochem spricht mutmaßliche Diebesbande frei

Von Brigitte Meier
Wegen schweren Bandendiebstahl mussten sich drei Angeklagte vor dem Amtsgericht Cochem verantworten, das in Koblenz tagte. Der Prozess endete mit einem Freispruch. Richter Sven Kaboth monierte mit Blick auf die Polizeiarbeit in dem Fall: „Hier wurden Vorschriften eklatant verletzt.“  Foto: K. Rühle
Wegen schweren Bandendiebstahl mussten sich drei Angeklagte vor dem Amtsgericht Cochem verantworten, das in Koblenz tagte. Der Prozess endete mit einem Freispruch. Richter Sven Kaboth monierte mit Blick auf die Polizeiarbeit in dem Fall: „Hier wurden Vorschriften eklatant verletzt.“ Foto: K. Rühle

Die Anzahl der Prozessbeteiligten – drei Angeklagte, drei Dolmetscherinnen, vier Verteidiger, der Vorsitzende Richter und zwei Schöffen, mehrere Zeugen sowie drei Justizwachtmeister und einige Zuhörer – ist nach Vorgabe der Corona-Hygieneverordnung zu hoch für den Sitzungssaal im Cochemer Amtsgericht. Deshalb wird die Schöffenverhandlung in den größten Sitzungssaal des Landgerichts Koblenz verlegt. Auch die Anklage, schwerer Bandendiebstahl im Globus-Markt in Zell, ist keine Kleinigkeit. Doch nach mehrstündiger Verhandlung mit Sitzungsunterbrechungen und schwerwiegenden Vorhaltungen der Pflichtverteidiger gegen die Ermittlungsarbeit der Polizei endet der Prozess gegen die drei Angeklagten (25 bis 29) aus Georgien mit Freispruch. Obwohl kaum Zweifel an der Schuld der Angeklagten bestehe, müssten sie dennoch nach den Regeln eines rechtsstaatlichen Verfahrens freigesprochen werden, begründet der Vorsitzende Richter Sven Kaboth das Urteil, das auf dem sogenannten Beweisverwertungsverbot basiert.

Lesezeit: 2 Minuten
Die Geschichte beginnt im März 2020, als eine Mitarbeiterin des Zeller Kaufhauses einen leeren Schuhkarton mit Preisetiketten von Waren aus der Sportabteilung findet. Sie und ihre Kollegin stellen fest, dass im Sortiment Turnschuhe, T-Shirts, eine Lederjacke, Käppis, Rucksäcke und eine Sporttasche im Gesamtwert von rund 1000 Euro fehlen. Daraufhin informieren ...
Möchten Sie diesen Artikel lesen?
Wählen Sie hier Ihren Zugang
  • 4 Wochen für nur 99 Cent testen
  • ab dem zweiten Monat 9,99 €
  • Zugriff auf alle Artikel
  • Newsletter, Podcasts und Videos
  • keine Mindestlaufzeit
  • monatlich kündbar
E-Paper und
  • 4 Wochen gratis testen
  • ab dem zweiten Monat 37,- €
  • Zugriff auf das E-Paper
  • Zugriff auf tausende Artikel
  • Newsletter, Podcasts und Videos
  • keine Mindestlaufzeit
  • monatlich kündbar
Bereits Abonnent?

Fragen? Wir helfen gerne weiter:
Telefonisch unter 0261/9836-2000 oder per E-Mail an: aboservice@rhein-zeitung.net

Oder finden Sie hier das passende Abo.

Anzeige

Beweisverwertungsverbot

Im Strafverfahren hat das Beweisverwertungsverbot besondere Bedeutung. So verlangt etwa die Strafprozessordnung im § 252, Beweise nur dann zu verwenden, wenn diese durch zulässige Ermittlungsmethoden erlangt wurden (§ 136a Abs.

3 Satz 2 StPO).
Meistgelesene Artikel