Verwaltungsgericht: Brücke ist Freizeiteinrichtung
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Daraufhin hatte die Gemeinde einen Eilantrag gegen diese Maßnahme beim Verwaltungsgericht Koblenz gestellt. Da die 21. Corona-Verordnung zwischenzeitlich außer Kraft getreten war, formulierte die Gemeinde ihren Antrag – so geht es aus der Urteilsbegründung hervor – am 7. Juni um. Das Gericht sollte bestätigen, dass „für die Hängeseilbrücke Geierlay in Mörsdorf nicht die unter anderem für Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen geltenden Regelungen“ der am 2. Juni in Kraft getretenen 22. Corona-Verordnung des Landes anwendbar seien. Allerdings sieht das Gericht dies aus mehreren Gründen anders. Der vollständige Beschluss vom 8. Juni ist im Internet einsehbar (Aktenzeichen 3 L 512/21.KO). ces