Plus
Cochem-Zell

Neue Regelungen im Kreis Cochem-Zell: Corona-Verordnung gilt bis zum 20. Mai

Eisbecher und Eiswaffeln müssen bald nicht mehr leer ihr Dasein fristen, sondern können wieder befüllt werden.
Eisbecher und Eiswaffeln müssen bald nicht mehr leer ihr Dasein fristen, sondern können wieder befüllt werden. Foto: picture alliance/dpa

Seit Mittwoch ist die 20. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft, sie gilt bis zum 20. Mai. Nach der neuen Corona-Verordnung gelten in Kommunen mit einer stabilen Inzidenz unter 100, somit auch im Landkreis Cochem-Zell, folgende neue Regelungen:

Lesezeit: 2 Minuten
Außengastronomie: Gastronomische Einrichtungen im Innenbereich sind weiterhin geschlossen. Die Öffnung gastronomischer Einrichtungen im Außenbereich ist unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen und unter Vorhaltung eines Hygienekonzepts zulässig. Eine Bewirtung darf ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz und unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen erfolgen. Zusätzliche Voraussetzungen: Testpflicht; Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen den ...
Möchten Sie diesen Artikel lesen?
Wählen Sie hier Ihren Zugang
  • 4 Wochen für nur 99 Cent testen
  • ab dem zweiten Monat 9,99 €
  • Zugriff auf alle Artikel
  • Newsletter, Podcasts und Videos
  • keine Mindestlaufzeit
  • monatlich kündbar
E-Paper und
  • 4 Wochen gratis testen
  • ab dem zweiten Monat 37,- €
  • Zugriff auf das E-Paper
  • Zugriff auf tausende Artikel
  • Newsletter, Podcasts und Videos
  • keine Mindestlaufzeit
  • monatlich kündbar
Bereits Abonnent?

Fragen? Wir helfen gerne weiter:
Telefonisch unter 0261/9836-2000 oder per E-Mail an: aboservice@rhein-zeitung.net

Oder finden Sie hier das passende Abo.

Anzeige

Bescheinigungen für Genesene

Alle Bürger aus dem Landkreis, die bislang per PCR-Test positiv auf Corona getestet wurden und genesen sind, erhalten dieser Tage per Post eine Bescheinigung darüber, teilt die Kreisverwaltung Cochem-Zell mit. „Sollten Sie bis zum 20. Mai keine Bescheinigung erhalten haben, senden Sie bitte eine E-Mail an gesundheitsamt@cochem-zell.de“, heißt es weiter.

Hintergrund: Nach den gesetzlichen Regelungen gelten Ausnahmen für vollständig geimpfte Personen und für von der Covid-19-Erkrankung genesene Menschen. Als genesen gelten solche, deren Infektion mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt. Die Befreiungen gelten auch für Personen, deren Erkrankung länger als 6 Monate zurückliegt und die bereits einmal geimpft sind. In diesem Fall kann als Nachweis das Schreiben, in Kombination mit dem Impfnachweis, genutzt werden.
Meistgelesene Artikel