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Mörsdorf

Nach Gerichtsentscheidung: Geierlay bleibt weiter für Besucher gesperrt

Draht und Absperrband bleiben vorerst an der Hängeseilbrücke Geierlay. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Gemeinde Mörsdorf gegen einen Eilentscheid zurückgewiesen. Somit wird die Brücke weiterhin als freizeitparkähnliche Einrichtung bewertet, die unter die Corona-Verordnung des Landes fällt. Nun prüft die Gemeinde, ob sie die Vorgaben der Verordnung umsetzen kann, um die Sperrung aufzuheben. ⋌Foto: Werner Dupuis
Draht und Absperrband bleiben vorerst an der Hängeseilbrücke Geierlay. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Gemeinde Mörsdorf gegen einen Eilentscheid zurückgewiesen. Somit wird die Brücke weiterhin als freizeitparkähnliche Einrichtung bewertet, die unter die Corona-Verordnung des Landes fällt. Nun prüft die Gemeinde, ob sie die Vorgaben der Verordnung umsetzen kann, um die Sperrung aufzuheben. ⋌ Foto: Werner Dupuis

Die Hängeseilbrücke Geierlay bleibt vorerst für den Besucherverkehr gesperrt. „Für die Hängeseilbrücke Geierlay gelten die Beschränkungen, die nach der 23. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2021 für Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen vorgeschrieben sind“ – so lautet der am 25. Juni gefasste Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz, wie dieses in einer Pressemitteilung bekannt gab. Für die Gemeinde Mörsdorf bedeutet das: Sie muss zunächst prüfen, welche konkreten Vorgaben sie zu erfüllen hat, um die Sperrung aufzuheben, und ob diese Vorgaben seitens der Gemeinde überhaupt realisierbar wären. Dies teilte Ortsbürgermeister Marcus Kirchhoff mit.

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Bereits seit Ostern kann das beliebte Ausflugsziel nicht mehr besucht werden. Am 30. März hatte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier den Kreisverwaltungen Rhein-Hunsrück und Cochem-Zell mitgeteilt, dass die Geierlay nach einer Neubewertung der Situation als Freizeiteinrichtung und nicht mehr als Wanderweg eingestuft werde. Demzufolge fiel sie unter die zu ...