Coronafälle in Kindertagesstätten
Beim Auftreten einer Infektion in einer Kindertagesstätte oder Kindertagespflegeeinrichtung müssen sich die betreuten Kinder sowie die Erzieherinnen und Erzieher, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind, unverzüglich absondern. Gibt es in der Einrichtung abgrenzbare Gruppen, gilt die Absonderungspflicht für die in dieser Gruppe betreuten Kinder sowie deren Erzieherinnen und Erzieher. Gibt es keine feste Gruppen, gilt die Absonderungspflicht für die Kinder und Erzieherinnen und Erzieher der gesamten Einrichtung. Die betroffenen Kinder und Erzieherinnen und Erzieher können sich unmittelbar mittels negativem PCR-Test aus der Absonderung freitesten und – sobald das negative Testergebnis vorliegt –, die Kindertagesstätte beziehungsweise Kindertagespflegeeinrichtung wieder besuchen. Die jüngste Statistik zu von Coronafällen betroffenen Kitas in Rheinland-Pfalz stammt vom 8. Oktober. Zu diesem Zeitpunkt waren zwei Kita vollständig geschlossen, neun waren von einer Teilschließung betroffen. Unter 167.000 Kitakindern gab es am 8. Oktober 56 Infektionsfälle, 32 unter den 41.000 Mitarbeitern.