Seit 15. März gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht - Keine personellen Engpässe zu erwarten
Kaum ungeimpfte Pflegekräfte: Der Schwarze Peter liegt beim Gesundheitsamt
Impfen ist jetzt in Gesundheitsberufen Pflicht. Mitarbeitende, die keinen entsprechenden Nachweis erbringen können, müssen von den Einrichtungsleitungen an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Symbolfoto: Kevin Rühle
Kevin Ruehle

Cochem-Zell. Bis zum 15. März hatten alle Beschäftigten in Gesundheitsberufen, etwa in Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, bei ambulanten Pflegediensten und in Arztpraxen die Möglichkeit, ihrem Arbeitgeber einen Impf- oder Genesungsnachweis oder einen Nachweis darüber vorzulegen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können. Da ab sofort die vom Bund beschlossene und in Paragraf 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelte einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt, müssen die Einrichtungsleitungen Mitarbeitende, die keinen entsprechenden Nachweis vorlegen, an das Gesundheitsamt melden.

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„Das ist eine gesetzliche Verpflichtung, der wir dann nachkommen müssen“, erklärt Markus Wagener, Direktor der Behinderteneinrichtung St. Martin Düngenheim. Allerdings sieht er sich keinem großem Problem gegenüber, denn bereits jetzt sind 98 Prozent der Mitarbeiter freiwillig geimpft.

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