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Mörsdorf/Sosberg

Enttäuschung im Hunsrück: Die Geierlay bleibt vorerst gesperrt

„Achtung: Sicherungsdraht, es besteht Verletzungsgefahr“, warnt ein Hinweisschild unverbesserliche Klettermaxe, die meinen, eine Absperrung sei eher als Einladung zu verstehen, sie zu überwinden. Die martialisch anmutende Absperrung bleibt noch eine Weile Bestehen. Foto:  Werner Dupuis
„Achtung: Sicherungsdraht, es besteht Verletzungsgefahr“, warnt ein Hinweisschild unverbesserliche Klettermaxe, die meinen, eine Absperrung sei eher als Einladung zu verstehen, sie zu überwinden. Die martialisch anmutende Absperrung bleibt noch eine Weile Bestehen. Foto: Werner Dupuis

Die Geierlay bleibt bis auf Weiteres gesperrt. Nachdem das Verwaltungsgericht Koblenz in einer Eilentscheidung am Mittwoch mitgeteilt hat, dass es sich bei der Hängeseilbrücke in Mörsdorf um eine Einrichtung handelt, für die die Corona-Schutzmaßnahmen der 22. Verordnung anzuwenden seien, wird die Gemeinde den Rechtsweg beschreiten und beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Beschwerde einlegen.

Lesezeit: 3 Minuten
Das gab am Donnerstag Ortsbürgermeister Marcus Kirchhoff gegenüber unserer Zeitung bekannt. Und so lange das OVG nicht zu einer abschließenden Beurteilung gekommen ist, bleibt die Brücke gesperrt, teilt Kirchhoff mit. Totales Verständnis dafür hat Kirchhoffs Pedant von der anderen Seite der Touristenattraktion, Sosbergs Ortsbürgermeister Andreas Lehnert. Die Gemeinde Mörsdorf sieht sich ...
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Verwaltungsgericht: Brücke ist Freizeiteinrichtung

Nachdem die Gemeinde Mörsdorf die Hängeseilbrücke am 29. Mai entgegen der zu diesem Zeitpunkt gültigen 21. Corona-Verordnung öffnen wollte, war die Kreisverwaltung in Simmern tätig geworden, „um die beabsichtige rechtswidrige Öffnung zu verhindern“, wie sie vergangene Woche mitteilte.

Daraufhin hatte die Gemeinde einen Eilantrag gegen diese Maßnahme beim Verwaltungsgericht Koblenz gestellt. Da die 21. Corona-Verordnung zwischenzeitlich außer Kraft getreten war, formulierte die Gemeinde ihren Antrag – so geht es aus der Urteilsbegründung hervor – am 7. Juni um. Das Gericht sollte bestätigen, dass „für die Hängeseilbrücke Geierlay in Mörsdorf nicht die unter anderem für Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen geltenden Regelungen“ der am 2. Juni in Kraft getretenen 22. Corona-Verordnung des Landes anwendbar seien. Allerdings sieht das Gericht dies aus mehreren Gründen anders. Der vollständige Beschluss vom 8. Juni ist im Internet einsehbar (Aktenzeichen 3 L 512/21.KO). ces
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