Zuständigkeit und Bußgeld bei Ruhestörung
Obwohl in nahezu allen Fällen von Ruhestörung die Polizei anrückt, sind die Ordnungsämter der Verbandsgemeinden (VG) dafür zuständig, diese zu bearbeiten und zu ahnden. War die Polizei am Ort des Geschehens, informieren die Beamten die jeweilige VG-Verwaltung über das Geschehen. Dann kann es zu einer offiziellen Anhörung kommen.
„Das ist genau wie bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren der Polizei“, erklärt Lothar Schneider. Markus Grünewald ist in der VG-Verwaltung Zell zuständig für das Ordnungsamt. „Es gibt eine leichte Zunahme an Fällen von Ruhestörung“, sagt er. Bis zu 5000 Euro Bußgeld muss man übrigens in der Theorie zahlen, wenn man die Nachtruhe seiner Mitbürger stört – dieses Höchstmaß hat Markus Grünewald jedoch noch nicht verhängt. Meist sind es Verwarnungsgelder von 5 bis 55 Euro oder Bußgelder im dreistelligen Bereich. „Höher mussten wir bisher noch nicht gehen“, unterstreicht Grünewald. In diesem Jahr gab es in der VG Zell schon ein paar Fälle, in denen Bußgelder gezahlt werden mussten, erklärt Grünewald – insgesamt nicht einmal ein Dutzend. Die meisten Fälle ließen sich jedoch durch das Anrücken der Polizei und eine mündliche Verwarnung klären, so der Ordnungsamtsleiter. Nur die wenigsten – und extremsten – Ruhestörungen landen auf seinem Schreibtisch. drü