Eilentscheidungsrecht

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann nach Paragraf 48 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu einer Sitzung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, im Benehmen mit den Beigeordneten anstelle des Gemeinderats oder des Ausschusses entscheiden.

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Die Gründe dafür sind den Ratsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen, der Rat oder der Ausschuss kann in der nächsten Sitzung die Eilentscheidung bestätigen oder aufheben, sofern nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind. dj