Die Moselschifffahrtspolizeiverordnung von 1995
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Darin heißt es: „Personen, die ohne Benutzung eines Fahrzeuges eine Wassersportart betreiben, dürfen dafür eine hinter einem Tafelzeichen A1 liegende Wasserfläche nicht benutzen.“ In der Anlage sind mehrere Verbotszeichen A1 dargestellt, darunter Schilder, rote Lichter oder rote Flaggen. bro