Kreis Cochem-Zell
Die Moselschifffahrtspolizeiverordnung von 1995

Von 1995 stammt die Moselschifffahrtspolizeiverordnung, die das Miteinander auf dem Fluss regelt. In Paragraf 6.22 geht es um die Gebiete, die für Schwimmer und Wassersportler tabu sind.

Darin heißt es: „Personen, die ohne Benutzung eines Fahrzeuges eine Wassersportart betreiben, dürfen dafür eine hinter einem Tafelzeichen A1 liegende Wasserfläche nicht benutzen.“ In der Anlage sind mehrere Verbotszeichen A1 dargestellt, darunter Schilder, rote Lichter oder rote Flaggen.

Wählen Sie Ihr Abo und lesen Sie weiter:

Bildschirm und Smartphone Zugriff auf alle Online-Artikel
Kalender Monatlich kündbar
Multimediainhalte Newsletter, Podcasts
und Videos
4 Wochen testen 4 Wochen
für 
0,99 € testen
Bildschirm und Smartphone
Zugriff auf alle
E-Paper Ausgaben und Online-Artikel
Kalender Monatlich kündbar
Multimediainhalte Newsletter, Podcasts
und Videos
4 Wochen testen
4 Wochen
gratis testen

Sie sind bereits Abonnent? Hier anmelden

Top-News aus der Region