Cochem-Zell

Das Kreishaus informiert: In diesen Einrichtungen greift Mitte März eine Impfpflicht

Von Mittwoch, 16. März, an gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine Impfpflicht für das Personal sowie weitere Personen, die in der Einrichtung tätig werden. Das teilt die Kreisverwaltung mit. Die Impfpflicht erstreckt sich nach dem Infektionsschutzgesetz auf:

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  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Punkten 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, (z. B. Heilpraktiker, Masseure, Ergotherapeuten, Diätassistenten, Logopäden, Physiotherapeuten)
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • Rettungsdienste,
  • medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen,
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach und Dienste der beruflichen Rehabilitation,
  • Begutachtungs- und Prüfdienste, die aufgrund der Vorschriften des Sozialgesetztbuchs V oder des XI tätig werden,
  • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
  • ambulante Pflegedienste.

Alle Personen, die in den genannten Einrichtungen tätig werden, müssen bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Immunisierungsnachweis oder gleichgestellten Nachweis der Leitung der Einrichtung vorlegen. Anerkannt werden:

Impfnachweise in digitaler oder verkörperter Form mit einer mindestens vollständigen Impfserie (nach Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts).

Genesenennachweise, bei denen die positive Testung mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt.

Ärztliches Zeugnis darüber, dass aus medizinischen Gründen keine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 möglich ist. Aus dem Zeugnis muss sich plausibel ergeben, warum eine Impfung nicht möglich ist.

Personen, die einen solchen Nachweis bis zum Ablauf der Frist nicht vorlegen, müssen durch die Leitung der Einrichtung/den Arbeitgeber am 16. März 2022 an die Kreisverwaltung Cochem-Zell gemeldet werden. Eine Meldung ist auch erforderlich, wenn Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestehen oder ein Nachweis abläuft, ohne dass innerhalb eines Monats ein neuer vorgelegt wird. Dabei müssen die personenbezogenen Daten angegeben werden.

Diese Meldepflicht besteht nicht nur für größere Einrichtungen, sondern auch etwa für selbstständige Praxen der Heilberufe. Von der Impfpflicht sind nicht nur Personen, die direkte medizinische oder pflegerische Dienstleistungen erbringen, betroffen, sondern auch Büro- oder Reinigungskräfte. Fragen per E-Mail an impfpflicht@cochem-zell.de oder an die Corona-Hotline, Tel. 02671/614 00, gerichtet werden.