Belegarzt und GBA – was es damit auf sich hat

Ein Belegarzt ist nach Definition der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz „ein niedergelassener Vertragsarzt mit der Berechtigung, seine Patienten bei Bedarf voll- oder teilstationär zu behandeln“. Die Mittel dafür stellt ihm das Krankenhaus zur Verfügung. Er ist in der eigenen Praxis und im Krankenhaus tätig, seine stationäre Tätigkeit darf „nicht den Großteil seiner Tätigkeit als Vertragsarzt ausmachen“.

Anzeige
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) ist seiner Webseite zufolge „das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland“. Unter anderem legt er Qualitätsstandards im Gesundheitswesen fest. dad