Verschärfte Kontrollen im Kreis Altenkirchen: Verstöße gegen Corona-Regeln füllen die Kasse
Von Sonja Roos
Wie hier auf unserem Symbolbild sind immer wieder Ordnungshüter im AK-Land unterwegs, um Verstöße gegen die Corona-Bekämpfungsverordnung zu ahnden. Dabei werden auch durchaus hohe Bußgelder verhängt.Foto: dpa
Schon mehr als neun Wochen dauert der neuerliche Lockdown. Geschäfte, Friseure, Fitnessstudios müssen ihre Türen geschlossen halten. Die Menschen sind dazu aufgerufen, weiterhin Abstand zu halten, FFP2-Masken zu tragen und sich auch zu Hause nur mit einer anderen Person außerhalb des eigenen Haushalts zu treffen. Arbeit genug also für den Kreis, die Auflagen des Infektionsschutzgesetzes nachzuhalten und Verstöße dagegen zu ahnden. Die RZ sprach mit der Kreisverwaltung darüber, welche Verstöße es bisher im zweiten Lockdown gab und ob und wie diese bestraft wurden.
Lesezeit: 2 Minuten
Wie viele Verstöße gegen Corona-Auflagen gab es im Kreis seit Beginn des neuerlichen Lockdowns?
Von Dezember 2020 bis jetzt wurden bei uns 69 Verfahren erfasst. Es liegen noch Anzeigen zu 50 weiteren Verfahren vor, die noch nicht angelegt sind.
Welche Verstöße waren das?
Die häufigsten Verstöße sind nach wie vor verbotene Ansammlungen von ...
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Bußgeldbemessung (Auszug aus der 15. Corona-Bekämpfungsverordnung)
Verstoß gegen das Abstandsgebot: Jeder Beteiligte 50 Euro
Verstoß gegen das Abstandsgebot: Jeder Beteiligte 50 Euro
Nichteinhaltung der Personenbegrenzung im öffentlichen Raum: Jeder Beteiligte: 100 Euro
Alkoholkonsum im öffentlichen Raum oder in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs: Jeder Beteiligte: 100 Euro
Nichteinhaltung der Personenbegrenzung: Betriebsinhaber, Geschäftsführung, Einrichtungsleitung: 1000 Euro
Unterlassen allgemeiner/gebotener Schutz- und Hygienemaßnahmen:Betriebsinhaber, Geschäftsführung, Einrichtungsleitung: 1000 Euro
Verstoß gegen die Kontakterfassungspflicht: Betriebsinhaber, Geschäftsführung; Einrichtungsleitung: 1000 Euro
Nicht wahrheitsgemäße Angabe von Kontaktdaten: Person, die zur Angabe der Kontaktdaten verpflichtet ist: 150 Euro
Verstoß gegen die Maskenpflicht: Jeder Beteiligte: 50 Euro
Unzulässige Ansammlungen: Jeder Beteiligte: 50 Euro; Person, die für die Ansammlung verantwortlich ist: 500 Euro
Unzulässige Öffnung, Durchführung oder unzulässiges Anbieten von Veranstaltungen oder Dienstleistungen: Person, die die Entscheidung über Angebot trifft: 5000 Euro
Inanspruchnahme des Kindertagesstättenbetriebs durch infizierte Personen oder Kontaktpersonen aus dem gleichen Haushalt: Person, die die Entscheidung trifft: 1000 Euro
Durchführung von außerschulischem Musikunterricht in Präsenzform: für das Angebot Verantwortliche: 500 Euro