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Kreis Altenkirchen

Stromausfall im AK-Land: Was passiert mit dem Handynetz?

Von Fabian Herbst
Mobilfunkmasten erhalten ihren Strom über das herkömmliche Energienetz. Bei einem längeren Stromausfall müssten die Standorte mit alternativen Energiequellen versorgt werden.
Mobilfunkmasten erhalten ihren Strom über das herkömmliche Energienetz. Bei einem längeren Stromausfall müssten die Standorte mit alternativen Energiequellen versorgt werden. Foto: Telefónica

Kein Licht, kein TV, kein Internet – ein längerer Stromausfall im Kreis Altenkirchen kann für betroffene Haushalte eine nervige Angelegenheit sein. Wenn bei einem Stromausfall aber nicht nur das Energie-, sondern auch das Mobilfunknetz beeinträchtigt wird, kann das mitunter zu ernsten Problemen führen. Das verdeutlicht ein Fall aus dem Westerwaldkreis vom Februar, als nach einem Stromausfall nicht mal mehr Notrufe gesendet werden konnten. Ein Szenario, das auch im Kreis Altenkirchen möglich wäre?

Lesezeit: 2 Minuten
„Auch für den Betrieb des Mobilfunknetzes wird natürlich elektrische Energie benötigt“, erklärt Steffen Schulze, Pressesprecher des Energieversorgungsunternehmens EAM, das für die Stromversorgung von rund 107.000 Menschen und somit einem Großteil der Bürger im Kreis Altenkirchen verantwortlich ist. Sonderregeln gelten für Mobilfunkstandorte aber nicht. Funkmasten sind, wie private Haushalte und Firmen auch, ...
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Telekommunikationsgesetz §109

Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat bei den hierfür betriebenen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen angemessene technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen.

Alle Mobilfunk-Netzbetreiber unterliegen hierbei denselben Anforderungen der Regulierungs- und Sicherheitsbehörden. Diese Anforderungen gelten einheitlich für alle 294 Landkreise und 107 kreisfreien Städte in Deutschland. Die Mobilfunkunternehmen sorgen demnach:

1. für den Schutz gegen Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen und -diensten führen, auch soweit sie durch äußere Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen bedingt sein können, und

2. für die Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Telekommunikationsnetzen und -diensten.

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