Kreis bezahlte allein im Vorjahr in 40 Fällen einfache, aber würdige Beerdigung: Sozialamt muss öfter einspringen, wenn Beerdigung nicht finanzierbar ist
Kreis bezahlte allein im Vorjahr in 40 Fällen einfache, aber würdige Beerdigung
Sozialamt muss öfter einspringen, wenn Beerdigung nicht finanzierbar ist
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Kreis Altenkirchen. Die Fälle nehmen zu, in denen nach dem Tod eines Menschen die Ordnungsämter aktiv werden müssen, weil (zunächst) einmal kein Angehöriger ermittelt werden kann. Doch was, wenn die Angehörigen zwar da sind, jedoch die Kosten wegen der eigenen finanziellen Ausstattung einfach nicht tragen können?
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Die RZ hörte bei der Kreisverwaltung in Altenkirchen nach. Dort heißt es: Nach Paragraf 74 des Sozialgesetzbuches werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.