Die Mitte Dezember von Bundestag und Bundesrat beschlossene Einführung einer Impfpflicht für Einrichtungen in der Gesundheits- und Pflegebranche sorgt noch immer für Verunsicherung.
So wurden die Mitarbeiter des DRK-Verbundkrankenhauses Altenkirchen-Hachenburg noch am 21. Januar in einem Schreiben ihres Arbeitgebers darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer, „die weder einen Impf- noch einen Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation gegen eine Corona-Schutzimpfung vorweisen können“, nach dem Infektionsschutzgesetz, „nicht beschäftigt werden dürfen“.
Weiter heißt es: „Sollte eine Immunisierung nicht rechtzeitig vorliegen, muss der Arbeitgeber (...) das Gesundheitsamt darüber informieren. Dieses kann anschließend ein Betretungsverbot für die Einrichtung erlassen. Das bedeutet, dass Sie nicht mehr in der Einrichtung tätig sein dürfen und zugleich der Verlust des Arbeitsentgelts droht. Außerdem werden Sie mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zu der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses rechnen müssen.“
Die Deutsche Krankenhaus-Gesellschaft (DKG) hatte Kliniken empfohlen, ungeimpfte Mitarbeiter ab dem 16. März zunächst vom Dienst freizustellen, bis ein Bescheid des Gesundheitsamts zum Betretungs- und Tätigkeitsverbot vorliegt. Damit werde sichergestellt, dass keine Regressansprüche von Patienten erfolgen für den Fall, dass ungeimpfte Mitarbeiter Patienten mit SARS-CoV-2 anstecken.
Zwischenzeitlich hat die DKG angeregt, die Fristen für die einrichtungsbezogene Impfpflicht zu verlängern, um noch offene Fragen zu klären – etwa ob Mitarbeiter, für die eine Tätigkeitsverbot verhängt wurde, Anspruch auf eine Lohnfortzahlung haben. Inzwischen stellt sich die Situation so dar, dass Ungeimpfte auch nach Inkrafttreten der Impfpflicht vorerst weiterarbeiten können. Das geht aus einer Antwort des Bundesgesundheitsministeriums auf Anfrage des Deutschen Ärzteblattes hervor.
Sobald aber ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde, dürfte in der Regel für betroffene Arbeitnehmer der Vergütungsanspruch entfallen. Unklar ist noch, ob Ärzte oder Krankenhäuser ihrem Personal ein Beschäftigungsverbot erteilen dürfen, auch wenn es noch keine behördliche Anordnung gibt. Die Gesundheitsämter können über den Erlass eines Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbotes hinaus auch Bußgeldverfahren gegen betroffene Personen einleiten. daw