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Kreis Altenkirchen

Kreisverwaltung wehrt sich: Das Land hat Schließung der Sportstätten angewiesen

Von Markus Kratzer
Nicht nur weil aktuell die Laufbahn erneuert wird, läuft im Stadion Oberlahr derzeit nichts. Am 26. März hat der Kreis – wie er betont, auf Anweisung des Ministeriums – eine Allgemeinverfügung erlassen, die auch die generelle Schließung aller Sportstätten beinhaltet. Doch jetzt kommt, nicht nur juristisch, Bewegung in die Sache.
Nicht nur weil aktuell die Laufbahn erneuert wird, läuft im Stadion Oberlahr derzeit nichts. Am 26. März hat der Kreis – wie er betont, auf Anweisung des Ministeriums – eine Allgemeinverfügung erlassen, die auch die generelle Schließung aller Sportstätten beinhaltet. Doch jetzt kommt, nicht nur juristisch, Bewegung in die Sache. Foto: Heinz-Günter Augst

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat nach einem Widerspruch des Wissener Juristen Michael Weber die in der Allgemeinverfügung des Kreises angeordnete generelle Schließung der Sportanlagen als offensichtlich rechtswidrig eingestuft. Doch was heißt das jetzt für Sportstätten im Kreis und für die noch bis 11. April gültige Allgemeinverfügung? Unsere Zeitung hat bei der Kreisverwaltung nachgehört, die vor dem richterlichen Beschluss von Gründonnerstag damit argumentiert hatte, dass einer Ordnungsverfügung eine „gewisse Pauschalierung“ zugestanden werden müsse.

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„Das Verwaltungsgericht Koblenz hat keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen. Hintergrund für den Beschluss, zugunsten des Antragstellers zu entscheiden, war die geänderte Rechtsgrundlage“, heißt es aus dem Kreishaus. Das Sozialministerium habe den Landkreis am 26. März angewiesen, alle öffentlichen und privaten Sportanlagen zu schließen. Hiergegen habe sich der Antragsteller, der ...