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Kreis Altenkirchen

Greensill-Pleite: CDU legt Kreisbeigeordnetem Dittmann Rücktritt nahe

Von Michael Fenstermacher
Euro-Geldscheine
Die EZB will den Euro-Scheinen ein neues Antlitz verpassen. Foto: Monika Skolimowska/dpa-Zentralbild/dpa

Ist der Kreisbeigeordnete Gerd Dittmann politisch ungeeignet zur Führung seines Geschäftsbereichs oder hat er in der „Causa Greensill“ den Kreistag und damit die Öffentlichkeit bewusst über entscheidende Tatsachen getäuscht? Auf diese Frage spitzen Fraktion und Kreisverband der CDU im Kreis Altenkirchen in einem Pressegespräch am Freitag massive Vorwürfe gegen den Grünen-Politiker zu.

Lesezeit: 4 Minuten
Dittmann obliegt die Verantwortung für den Abfallwirtschaftsbetrieb und damit auch für den drohenden Verlust von Anlagen in Höhe von 3,6 Millionen Euro infolge der Greensill-Insolvenz.. Unausgesprochen, aber dennoch recht unverblümt, legen sie Dittmann den Rücktritt nahe. Die CDU stützt sich dabei auf ein noch nicht veröffentlichtes Gutachten, dass die Kreisverwaltung ...
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Begriff der Mündelsicherheit ist gesetzlich klar geregelt

Der Begriff der Mündelsicherheit leitet sich aus den gesetzlichen Vorgaben für die Anlage von Mündelgeld im Rahmen einer Vormundschaft ab, die im Bürgerlichen Gesetzbuch, Paragraf 1807, geregelt sind. Die Anlegung von Mündelgeld soll demnach nur erfolgen:

  • in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken;
  • in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind;
  • in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist;
  • in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind;
  • bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Landes, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.
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