Kreis Altenkirchen
Gesetz: Bei Missachtung der Regeln drohen empfindliche Strafen

Nicht nur die motorisierten Geländefahrer richten Schäden in der Landschaft an: Im März vergangenen Jahres wird diese illegale Downhillstrecke im Wald oberhalb des Herdorfer Hollertszuges entdeckt.

Wer sich im Wald illegal verhält, muss - je nach Art der verbotenen Handlung - mit empfindlichen Strafen und Bußgeldern rechnen. So sieht beispielsweise das Landeswaldgesetz (§ 22) für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Bußgelder in einer Höhe bis zu 2500 beziehungsweise 10 000 Euro vor und das Landesnaturschutzgesetz (§ 28 und § 33) sowie Landesjagdgesetz (§ 26) jeweils Bußgelder in einer Höhe von bis zu 5000 Euro. 

Hinzu kommen gegebenenfalls noch Strafen nach dem Pflichtversicherungs- und Straßenverkehrsgesetz. Außerdem können geschädigte Eigentümer von den Verantwortlichen Schadensersatz fordern. Wird wiederholt gegen Vorschriften verstoßen, kann nach Polizeirecht sogar die Sicherstellung des Fahrzeugs in Betracht kommen.

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