Corona-Warnstufe 2: Was jetzt auf das AK-Land zukommt
Damit gilt laut der aktuell geltenden 27. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz für den Landkreis – wie für nahezu alle Kreise und kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz – derzeit die Warnstufe 2. Die Regeln gelten bis zum Inkrafttreten der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung. Dies soll nach Informationen des Landes am morgigen Mittwoch, 24. November, der Fall sein.
Doch was bedeutet die Warnstufe 2 für den Alltag? Nach einer Pressemitteilung der Kreisverwaltung hat sie vor allem Auswirkungen auf die zugelassene Anzahl nicht-immunisierter Personen bei Veranstaltungen und in weiteren Bereichen in geschlossenen Räumen: Bei Veranstaltungen im Innenbereich sind bei Warnstufe 1 250, bei Warnstufe 2 100 und bei Warnstufe 3 nur 50 nicht-immunisierte Personen zulässig. Darüber hinaus können Geimpfte, Genesene und Kinder bis einschließlich 12 Jahre und drei Monate teilnehmen beziehungsweise zuschauen. Eine Höchstzahl ist nicht vorgesehen, ergibt sich bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen jedoch zwangsläufig aus der Begrenzung des Raums.
Der Veranstalter kann demnach zwischen zwei Schutzkonzepten wählen: Entweder gilt für die Veranstaltung das Abstandsgebot von 1,5 Meter oder die Maskenpflicht. Das Abstandsgebot kann durch jeweils einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden. Zudem gelten die Pflicht zur Kontakterfassung, die Testpflicht und der Veranstalter muss ein Hygienekonzept vorhalten. Die Testpflicht gilt nicht für Kinder bis 12 Jahre und drei Monate, Schülerinnen und Schüler sowie Geimpfte und Genesene.
Sind bei einer Veranstaltung höchstens 25, bei Erreichen der Warnstufe 2 höchstens 10 und bei Erreichen der Warnstufe 3 höchstens 5 nicht-immunisierte Teilnehmer oder Zuschauer gleichzeitig anwesend und im Übrigen nur Geimpfte, Genesene und Kinder bis einschließlich 12 Jahre und drei Monate, gelten weder die Maskenpflicht noch das Abstandsgebot. Für die Veranstaltung gelten in diesem Fall nur die Pflicht zur Kontakterfassung, die Testpflicht und die Pflicht zur Vorhaltung eines Hygienekonzepts.
Masken- und Abstandspflicht entfallen analog bei Teilnahme oder Besuch von nicht mehr als zehn Personen in Warnstufe 2 ebenfalls unter anderem im Bereich der Gastronomie, Religions- und Glaubensgemeinschaften, in Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, beim Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur, Hotellerie und Beherbergungsbetrieben, Hochschulen, bei außerschulischen Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie beim Sport im Innenbereich. Findet die Sportausübung in einer Gruppe statt, die ausschließlich aus Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre besteht, können auch bei Erreichen der Warnstufe 2 und 3 neben den Geimpften, Genesenen und Kindern bis einschließlich 12 Jahre und drei Monaten bis zu 25 nicht-immunisierte Personen teilnehmen. Dabei beziehen sich diese Personenbeschränkungen auf die Gruppe von Personen, die tatsächlich gemeinsam Sport treiben. Es gelten aber im Innenbereich die Testpflicht für nicht-immunisierte Personen mit Ausnahme von Kindern bis 12 Jahre und drei Monate und Schüler.
Für Schulen gilt: Erreicht ein Kreis Warnstufe 2, besteht die Maskenpflicht an den weiterführenden Schulen auch am Platz. Es erfolgen zwei Tests pro Woche für Schülerinnen und Schüler.
Ausführlich sind Regelungen der einzelnen Warnstufen für alle gesellschaftlichen Bereiche von A bis Z online nachzulesen: https://corona. rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/