Kreis Altenkirchen

Corona-Regeln im Kreis werden angepasst: AK-Land erhält ein bisschen Freiheit zurück

Die Maskenpflicht in Fußgängerzonen im AK-Land bleibt bis mindestens 18. April bestehen. Das regelt die neue Allgemeinverfügung, die ab heute gilt.
Die Maskenpflicht in Fußgängerzonen im AK-Land bleibt bis mindestens 18. April bestehen. Das regelt die neue Allgemeinverfügung, die ab heute gilt. Foto: Heinz-Günter Augst

Die Corona-Einschränkungen, die der Kreis in einer Allgemeinverfügung erlassen hat, werden ab Donnerstag in weiten Teilen zurückgenommen. Darauf haben sich das Kreishaus und das Mainzer Gesundheitsministerium in einer Telefonkonferenz verständigt.

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Hintergrund: Seit dem 31. März ist die Sieben-Tage-Inzidenz im AK-Land konstant unter die 200er-Marke gesunken, die Grundlage für die verpflichtende Verschärfung der gültigen Coronabekämpfungsverordnung des Landes ist somit entfallen.

Und das bedeutet der Schritt konkret für die Menschen im Kreis:

  • Ab heute entfällt die Testpflicht für den Besuch von Friseuren und Fahrschulen sowie im außerschulischen Musik- und Kunstunterricht.
  • Erlaubt ist wieder die Öffnung von Buchhandlungen, Baumärkten, Blumenfachgeschäften, Gärtnereien, Gartenbaubetrieben und Gartenbaumärkten.
  • Für Gottesdienste gelten die Regeln der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung.
  • Ebenso entfällt die Verpflichtung zum Maskentragen bei Fahrten in privaten Fahrzeugen.
  • Ab Montag, 12. April, starten neben den Grundschulen in Abstimmung mit der Schulaufsicht auch alle weiterführenden Schulen in den Wechselunterricht. Eine neue Regelung hierzu findet sich in der aktuellen Allgemeinverfügung nicht mehr, es gelten unmittelbar die Regelungen der aktuellen Coronabekämpfungsverordnung.
  • Kindertagesstätten (Kitas) bleiben weiterhin im so genannten Regelbetrieb bei dringendem Bedarf. Das Land sorgt dafür, dass alle Schulen und Kitas mit ausreichendem Material für regelmäßige Tests versorgt sind.

Angelehnt an die Muster-Allgemeinverfügung des Landes für Regionen mit Inzidenzen zwischen 100 und 200, regelt die neue Allgemeinverfügung im Kreis bis einschließlich Sonntag, 18. April, folgende Punkte:

  • Gastronomische Einrichtungen, auch im Außenbereich, bleiben geschlossen.
  • Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig.
  • Lediglich die Außenbereiche von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der Einrichtungen befinden dürfen, ist vorab von der zuständigen Kreisverwaltung als Kreisordnungsbehörde zu genehmigen.
  • Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig.
  • Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht in Gruppen ist untersagt.
  • Der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt.
  • Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
  • Das Verlassen einer im Gebiet des Landkreises Altenkirchen gelegenen Wohnung oder Unterkunft und der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft ist täglich im Zeitraum zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetages grundsätzlich untersagt.
  • Ausnahmen von diesen Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen gelten nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes, zum Beispiel die Ausübung beruflicher Tätigkeiten oder die Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen.
  • Verkaufsstellen müssen spätestens ab 21 Uhr geschlossen sein. Nach dem Ladenöffnungsgesetz sind Ausnahmen zugelassen, etwa Tankstellen. Diesen ist es jedoch untersagt, in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr alkoholhaltige Getränke abzugeben.
  • In den mit den Verkehrszeichen für Fußgängerzonen markierten Bereichen herrscht zwischen 5 Uhr und 21 Uhr auch im Freien Maskenpflicht.