Viele Angestellte arbeiten derzeit von zu Hause aus. Doch was ist eigentlich erlaubt und was nicht? Antworten darauf weiß der Arbeitsrechtler Prof. Dr. Simon A. Fischer von der SRH Fernhochschule in Riedlingen.
Eigentlich darf der Arbeitgeber nicht einseitig Arbeit im Homeoffice anordnen. Allerdings haben das die Gerichte bisher nur für „normale“ Umstände entschieden und es vor allem damit begründet, dass der Arbeitnehmer den sozialen Kontakt zu seinen Kollegen verlieren könnte. In der jetzigen Situation muss man das allerdings anders bewerten, denn der direkte und persönliche Kontakt zwischen Kollegen sollte aktuell ohnehin nur dort stattfinden, wo er wirklich notwendig ist, also zum Beispiel in Krankenhäusern und Supermärkten. Hinzu kommt, dass die Zeit im Homeoffice auf wenige Wochen begrenzt sein dürfte.
Auch zu Hause sollten, sobald ein Computer oder Laptop verwendet wird, die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen eingehalten werden. So müssen die Bildschirme leicht dreh- und neigbar sein, es muss eine vom Laptop getrennte Tastatur eingesetzt werden und so weiter. Viele Arbeitgeber werden ihre Mitarbeiter aber Hals über Kopf und mit einem Laptop unter dem Arm nach Hause geschickt haben. Hier sollte jedenfalls dann nachgebessert werden, wenn die Mitarbeiter nicht sehr bald in das Büro zurückkehren können, meint der Experte.
Man sollte während der auch sonst üblichen Arbeitszeiten erreichbar sein. Auch wenn der Arbeitnehmer nun von zu Hause aus arbeitet, unterliegt er dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Geht das nicht durchgängig, weil zum Beispiel aufgrund der Kita- und Schulschließungen Kinder zu betreuen sind, sollte man sich bemühen, eine Absprache mit dem Arbeitgeber zu treffen, zu welchen Zeiten man verlässlich erreichbar ist.
Es gibt auch für Arbeitnehmer (noch) keine gesetzliche Pflicht, die Arbeitszeit ab der ersten Minute zu dokumentieren. Allerdings ist es sicherlich ratsam, das im Homeoffice selbst zu tun, zum Beispiel um später eine Argumentationsgrundlage zu haben, falls der Arbeitgeber anzweifelt, dass man auf seine Stunden gekommen ist.
Während der Arbeitszeit sind private Tätigkeiten tabu, denn Arbeitszeitbetrug ist ein Kündigungsgrund und sogar strafbar. Allerdings hat man genauso wie im Büro auch zu Hause das Recht, die Arbeit im Rahmen von Pausen zu unterbrechen. Da sollte das Aufhängen der Wäsche eigentlich drin sein. ckk