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Kreis Ahrweiler

Grüne fordern Abwahlverfahren, SPD den Rücktritt: Landrat Pföhler kehrt wohl nicht mehr zurück

Von Uli Adams
Jürgen Pföhler, Landrat des Kreises Ahrweiler, hat sich aus dem Amt zurückgezogen. Ein Rücktritt ist es nicht, teilt die CDU-Kreistagsfraktion mit. Pföhlers Gesundheitszustand lasse es nicht zu, dass er sein Amt weiterhin ausübe. Doch auch angesichts des Vertrauensverlusts in seine Person spricht die Fraktion von einem notwendigen Schritt.  Foto: dpa
Jürgen Pföhler, Landrat des Kreises Ahrweiler, hat sich aus dem Amt zurückgezogen. Ein Rücktritt ist es nicht, teilt die CDU-Kreistagsfraktion mit. Pföhlers Gesundheitszustand lasse es nicht zu, dass er sein Amt weiterhin ausübe. Doch auch angesichts des Vertrauensverlusts in seine Person spricht die Fraktion von einem notwendigen Schritt. Foto: dpa

Die Frage, wie es an der Spitze der Kreisverwaltung Ahrweiler nach der verheerenden Flutkatastrophe vom 14. auf den 15. Juli weitergeht, steht im Mittelpunkt, wenn heute Nachmittag um 15 Uhr der Kreistag in Ahrweiler zu seiner ersten Sitzung nach den dramatischen Ereignissen zusammenkommt. Nach einer Sitzung der CDU-Kreistagsfraktion am Montagabend steht allerdings fest: Die Zukunft im Kreis Ahrweiler wird ohne den aktuellen Landrat Jürgen Pföhler (CDU) stattfinden.

Lesezeit: 4 Minuten
In einer Presseerklärung teilen die Christdemokraten mit: „Landrat Dr. Jürgen Pföhler kann krankheitsbedingt sein Amt absehbar nicht mehr ausüben. Der Schritt von Landrat Dr. Jürgen Pföhler, sein Amt nicht mehr wahrzunehmen, war daher notwendig und unausweichlich. Das Vertrauen der Menschen im Kreis Ahrweiler ist nicht mehr gegeben. Die nun aber ...
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So läuft ein Abwahlverfahren

Der Landrat kann von den Bürgern des Landkreises vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags zu fassenden Beschlusses. Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist namentlich abzustimmen.

Zwischen der Antragstellung und der Beschlussfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Der Landrat ist abgewählt, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Abwahl lautet, sofern diese Mehrheit mindestens 30 Prozent der Abwahlberechtigten beträgt. Für das Abwahlverfahren gelten die Paragrafen 67 bis 70 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Landrat scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt.
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