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Koblenz

Wenn ein Angeklagter Suizid begeht: Was bedeutet das für die mutmaßlichen Opfer?

Von Doris Schneider
Wenn ein Angeklagter Suizid begeht, kann der Prozess natürlich nicht fortgesetzt werden. Für die mutmaßlichen Opfer oder Nebenkläger bedeutet das: Es kann keine Schuldfeststellung mehr geben, für sie schließt sich der Fall also nicht richtig ab.   Foto: Landgericht Koblenz
Wenn ein Angeklagter Suizid begeht, kann der Prozess natürlich nicht fortgesetzt werden. Für die mutmaßlichen Opfer oder Nebenkläger bedeutet das: Es kann keine Schuldfeststellung mehr geben, für sie schließt sich der Fall also nicht richtig ab. Foto: Landgericht Koblenz

Es ist ein schwieriger Schritt: Ein Missbrauchsopfer entscheidet sich – manchmal nach Jahren –, Anzeige zu erstatten, es kommt zu einem Prozess. Doch bevor das Urteil gesprochen ist, nimmt sich der Angeklagte das Leben. Was bedeutet das für das Opfer, wie kann es damit umgehen?

Lesezeit: 3 Minuten
Merkwürdigerweise ist es innerhalb von wenigen Monaten allein in drei Fällen, in denen er der Opferanwalt war, zu Suiziden des mutmaßlichen Täters gekommen, sagt Rechtsanwalt Markus Herzog. Das war auch im jüngsten Fall so, über den die RZ berichtet hatte: Ein 59-Jähriger stand vor Gericht, weil ihm vorgeworfen wurde, er ...
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Der jüngste Fall

Anfang Januar war bekannt geworden, dass in der JVA Koblenz ein Mann in seiner Zelle Suizid begangen hat.

Der Prozess gegen ihn hatte gerade begonnen, der erste Verhandlungstag war gelaufen (die RZ berichtete). Der 59-Jährige soll mehrere Jungen in den Jahren 2014 bis 2017 unter anderem bei Ferienfreizeiten, die er organisiert hatte, sexuell missbraucht haben.

21 der vorgeworfenen Taten betreffen einen Jungen, der anfangs elf Jahre alt war und in dem Angeklagten wohl eine Art Vaterersatz sah. Der Mann leugnete die Taten. Für den nächsten Verhandlungstag war die Aussage eines der jungen Männer geplant, doch dazu kam es nicht mehr. Zuvor hatte es keine Hinweise auf eine Suizidgefährdung des Mannes gegeben, so JVA-Leiterin Andrea Kästner auf Anfrage der RZ. dos

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