Kreis MYK

Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern: Anklage in 16 Fällen gegen ehemaligen Kita-Mitarbeiter aus dem Kreis MYK

Justizzentrum Koblenz
Das Justizzentrum in Koblenz, in dem unter anderem die Staatsanwaltschaft untergebracht ist. Foto: Thomas Frey/dpa/Archivbild/dpa

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat gegen einen früheren Mitarbeiter einer Kindertagesstätte im Landkreis Mayen-Koblenz Anklage erhoben. Bereits im Juli wurde der mittlerweile 33-Jährige in Untersuchungshaft genommen. Ihm wird sexueller Missbrauch in 16 Fällen vorgeworfen.

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Die Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz lautet sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Kindern in 16 Fällen, wobei es in zwei Fällen zu einem schweren sexuellen Missbrauch gekommen sein soll. Außerdem wird dem Angeklagten der Besitz von kinderpornografischen Dateien zur Last gelegt.

Die Missbrauchstaten soll der Angeschuldigte in der Kindertagesstätte, in der er seit dem Jahr 2014 beschäftigt war, ab Anfang 2020 zum Nachteil von fünf Kindern begangen haben. Die Opfer sind seinerzeit zwischen drei und sechs Jahre alt gewesen. Am Tag seiner Festnahme im Juli diesen Jahres verfügte der Angeklagte auf einem Rechner über kinderpornografische Inhalte in Form von 27 Videos und zwei Bildern.

Der 33-Jährige hat die Geschehnisse im Wesentlichen eingeräumt und befindet sich weiterhin und Untersuchungshaft. Das Landgericht wird nun über die Eröffnung eines Hauptverfahrens und die Fortdauer der Untersuchungshaft entscheiden. Einen Termin für den Start der Hauptverhandlung gibt es noch nicht.

Bitte wenden Sie sich für Fragen zum Ablauf des gerichtlichen Verfahrens an die Pressestelle des Landgerichts Koblenz.

Rechtliche Hinweise

Wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern macht sich u.a. strafbar, wer sexuelle Handlungen an einem Kind, also einer Person unter 14 Jahren, vornimmt oder an sich von einem Kind vornehmen lässt. Die zur mutmaßlichen Tatzeit geltenden Fassungen der einschlägigen Straftatbestände sehen für sexuellen Missbrauch von Kindern eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, für schweren sexuellen Missbrauch von Kindern grundsätzlich eine solche von zwei bis zu 15 Jahren vor. Werden durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, richtet sich die Strafe nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht, so dass der im Vergleich zu den weiteren genannten Tatbeständen mildere Strafrahmen des Tatbestandes der sexuellen Misshandlung von Schutzbefohlenen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) im Falle einer der Würdigung der Anklageschrift folgenden Verurteilung nicht zum Tragen käme.

Für den Besitz kinderpornografischer Inhalte, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, droht das Gesetz eine Strafe von einem bis zu fünf Jahren an. Die Strafrahmen bilden jedoch lediglich die Grenzen der für die Verwirklichung eines bestimmten Straftatbestandes in Betracht kommenden Strafen ab. Ungeachtet etwaiger Milderungsmöglichkeiten hängt die Höhe einer möglichen Strafe von einer Vielzahl von einzelfallbezogenen Gesichtspunkten ab, so dass sie einer schematischen Beurteilung nicht zugänglich ist.

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie aufgrund der Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlicher als ein Freispruch ist. Allein mit der Erhebung einer Anklage ist jedoch weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung des Angeschuldigten verbunden. Es gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung, und zwar auch dann, wenn gegen einen Angeschuldigten die Untersuchungshaft angeordnet worden ist.