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Koblenz

Schutz vor Spielsucht: Müssen Spielhallen neben Kitas und Co. schließen?

Von Mira Müller
Müssen Spielhallen neben Kitas und Co. schließen? Foto: kst

Für viele Spielhallen in der Bundesrepublik hieß es zum Stichtag 30. Juni 2017: „Rien ne va plus – nichts geht mehr“. In diversen Bundesländern traten strengere Glücksspielgesetze in Kraft, die beispielsweise vorschreiben, dass der Abstand zu Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, aber auch zwischen einzelnen Spielhallen mindestens 500 Meter betragen muss. Für Rheinland-Pfalz gilt allerdings noch eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2021. Gänzlich ungeschoren kamen die Spielhallenbetreiber in Koblenz jedoch nicht davon: In 2 der 30 Spielhallen dürfen jetzt weniger Geräte stehen als bislang, bei allen gilt nun ein Maximum von 48.

Lesezeit: 3 Minuten
Grundlage für das Landesglücksspielgesetz ist der Glücksspielstaatsvertrag von 2012. In diesem geht es vor allem darum, Kinder und Jugendliche, aber auch Erwachsene zu schützen – etwa vor Spielsucht oder illegalem Glücksspiel in Hinterzimmern. Somit könnten schon Änderungen auf die Spielhallenbetreiber und deren Gäste zukommen – voraussichtlich aber nicht vor 2021, ...
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Ziele des Glücksspielstaatsvertrags

Als Ziele des Staatsvertrags wurde Folgendes formuliert:

1. Das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht soll verhindert werden. Zudem sollen die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung geschaffen werden.

2. Das Glücksspielangebot soll zwar begrenzt sein, aber eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen lenken. Außerdem soll der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegengewirkt werden.

3. Der Jugend- und Spielerschutz soll gewährleistet sein.

4. Es soll sichergestellt sein, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt sowie die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.

5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten soll vorgebeugt werden.

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