Koblenz. Wer sich in Koblenz registrieren will, der meldet sich bei der Ausländerbehörde per E-Mail und durchläuft dann den Anmeldungsprozess.
1 Abteilungsleiterin Ute Weinowski-Rausch beschreibt das Prozedere: „Die Person erhält einen Termin zur Registrierung sowie die entsprechenden Formulare und Informationsmaterialien. Beteiligte Stellen werden durch die Ausländerbehörde informiert, beispielsweise das Sozialamt.“
2 Dann erscheint die Person zum Termin bei der Ausländerbehörde und erhält eine Fiktionsbescheinigung. Die Flüchtlinge bringen zur Registrierung ihre Ausweise und eventuell weitere Dokumente mit, die dann gegebenenfalls übersetzt werden. Auch die korrekte Schreibweise des Namen ist wichtig, um mehrfache Registrierungen ein und derselben Person ausschließen zu können. „Es muss wirklich alles genau erfasst werden“, betont Mohrs. Die ausgestellte Fiktionsbescheinigung ist drei Monate gültig und bescheinigt, dass eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist und dass der Wohnsitz auf Koblenz beschränkt ist. Die Person wird von der Ausländerbehörde beim Bürgeramt angemeldet.
Die Fiktionsbescheinigung ist für das Sozialamt und den Arbeitgeber das Zeichen: Die Person darf hier Leistungen empfangen und legal arbeiten. Bis die endgültigen Aufenthaltspapiere erstellt sind, dauert es einige Wochen.
Eine Onlineregistrierung ist übrigens nicht möglich. Ordnungsdezernentin Ulrike Mohrs erklärt: „Wer sich registrieren will, der muss persönlich vorsprechen.“ Auch wenn die Bürgermeisterin niemandem unterstellen will, dass er die Hilfe und Bescheinungen missbräuchlich nutzen will, so können schwarze Schafe leider nicht ausgeschlossen werden.
3 Aus technischen Gründen ist gegebenenfalls ein zweiter Termin zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung erforderlich. Alle aus der Ukraine Vertrieben müssen im Rahmen der Biometriedatenerfassung über die sogenannte Personalisierungsinfrastrukturkomponente unter anderem die Fingerabdrücke machen lassen. Sollte dies aus technischen Gründen im ersten Termin nicht möglich gewesen sein, erfolgt diese bei einem zweiten. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 24 Aufenthaltsgesetz ausgehändigt, sobald diese durch die Bundesdruckerei produziert wurde. Katrin Steinert