Unter welchen Voraussetzungen die Bezüge auch für Volljährige weitergezahlt werden: Agentur für Arbeit Koblenz-Mayen: Kindergeld kann auch nach der Schulzeit bezogen werden
Unter welchen Voraussetzungen die Bezüge auch für Volljährige weitergezahlt werden
Agentur für Arbeit Koblenz-Mayen: Kindergeld kann auch nach der Schulzeit bezogen werden
Kindergeld kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für Volljährige beantragt werden, etwa, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Darauf weist die Arbeitsagentur hin. Foto: picture alliance/dpa/Andrea Warnecke Andrea Warnecke. picture alliance / Andrea Warnec
Grundsätzlich bekommen Eltern für ihren minderjährigen Nachwuchs Kindergeld. Aber auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann der Anspruch weiter bestehen – etwa, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium, ein Praktikum oder einen anerkannten Freiwilligendienst absolviert.
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Da es nach dem Schulende nicht immer nahtlos weitergeht, gibt es die Unterstützung auch während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Falls sich die Unterbrechung unverschuldet länger hinzieht, kann trotzdem ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, teilt die Agentur für Arbeit Koblenz-Mayen mit: wenn der Nachwuchs sich aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht.