Das steht in der Corona-Bekämpfungsverordnung RLP
Auf der Webseite corona.rlp.de werden einzelne Bereiche des täglichen Lebens aufgeführt, unter dem Stichpunkt „Behörden“ (Stand 24. November) findet sich Folgendes: „In Ämtern, Behörden, Verwaltungen, Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfen oder ähnlichen öffentlich
en Einrichtungen gelten die Maskenpflicht und das Abstandsgebot von 1,5 Metern. Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Beschäftigte der genannten Behörden und Stellen gilt die 3G-Regelung.“ Von der Pressestelle des Ministeriums für Gesundheit und Forschung heißt es auf RZ-Nachfrage, dass prinzipiell keinem Bürger der Zugang zu wichtigen, befristeten Dokumenten wie Personalausweisen und Ähnlichem verwehrt werden dürfe.
Dennoch könne ein Bürgermeister von seinem Hausrecht im Rathaus Gebrauch machen, beispielsweise bei Gesprächsterminen die 3G oder sogar 2G-Regel als Maß anzuwenden. Für Veranstaltungen im Rathaus gelten diese ohnehin.