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Kreis MYK

Kommunalpolitik in der Corona-Krise: So arbeiten die Gemeinden jetzt

Von Jessica Pfeiffer
In Andernach finden bis zum 27. April keine Sitzungen des Stadtrats und der Ausschüsse statt. Müssen jedoch Angelegenheiten geklärt, Beschlüsse gefasst werden, die nicht aufschiebbar sind, dann hat der Bürgermeister das Recht der Eilentscheidung. Foto: Martina Koch (Archiv)
In Andernach finden bis zum 27. April keine Sitzungen des Stadtrats und der Ausschüsse statt. Müssen jedoch Angelegenheiten geklärt, Beschlüsse gefasst werden, die nicht aufschiebbar sind, dann hat der Bürgermeister das Recht der Eilentscheidung. Foto: Martina Koch (Archiv)

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind auch kommunalpolitisch zu spüren. Beinahe alle Ausschuss- und Ratssitzungen in den Städten und Gemeinden im Kreis Mayen-Koblenz wurden in den vergangenen Wochen abgesagt. Wenn einzelne Sitzungen stattfanden, dann nur unter erhöhten Sicherheitsvorkehrungen und weil unaufschiebbare Entscheidungen getroffen werden mussten. Wie gehen die Kommunen im Kreis mit der aktuellen Lage um? Bedeutet die Corona-Krise kommunalpolitischen Stillstand?

Lesezeit: 2 Minuten
Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz hat unter anderem mit der Organisation der Corona-Ambulanzen, dem Gesundheitsamt und der Umsetzung der Maßgaben des Landes zurzeit alle Hände voll zu tun. Kreistagssitzungen finden vorerst nicht statt; sie sind bis zum 25. Mai ausgesetzt, berichtet Pressesprecherin Nicole Erlemann. Wie die Sitzungen dann organisiert werden, darüber könne ...
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Das Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters

Beschlüsse brauchen nicht immer eine Ratssitzung

Laut Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz kann ein Bürgermeister Angelegenheiten, die nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden können, in Abstimmung mit den Beigeordneten anstelle des Gemeinderats selbst entscheiden. Über die Gründe für eine Eilentscheidung muss er die Ratsmitgliedern unverzüglich informieren. Gemäß der Gemeindeordnung kann der Gemeinderat oder der zuständige Ausschuss „in seiner nächsten Sitzung die Eilentscheidung des Bürgermeisters aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind“.

jpf

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