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Gappenach

Gappenacher erteilen zum dritten Mal den Bürgermeistern keine Entlastung: Was dahintersteckt und was jetzt folgt

Von Mira Müller
Auch im dritten Anlauf erteilt die Ratsmehrheit den Gappenachern Bürgermeistern keine Entlastung für die Jahresrechnung 2014. Nun wird die Kommunalaufsicht nicht mehr nur beratend zur Seite stehen. Foto: Mira Müller
Auch im dritten Anlauf erteilt die Ratsmehrheit den Gappenachern Bürgermeistern keine Entlastung für die Jahresrechnung 2014. Nun wird die Kommunalaufsicht nicht mehr nur beratend zur Seite stehen. Foto: Mira Müller

Zum dritten Mal stand die Prüfung der Jahresrechnung 2014 auf der Tagesordnung des Ortsgemeinderats Gappenach, und zum dritten Mal hat die Mehrheit der Ratsmitglieder mit vier Nein- und zwei Jastimmen die Entlastung des derzeitigen sowie des ehemaligen Ortsbürgermeisters, des Beigeordneten sowie des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde verweigert. Verbandsgemeindeverwaltung sowie Kreisverwaltung sind der Überzeugung, dass die Verweigerung der Entlastung rechtswidrig ist, wie sie auf Nachfrage unserer Zeitung mitteilen.

Lesezeit: 2 Minuten
Grund für die Nichtentlastung sind zwei private Grundstücksverkäufe in den Jahren 2013 und 2014, bei denen der Ortsgemeinde kein Vorkaufsrecht eingeräumt wurde – damals durch den ehemaligen Ortsbürgermeister Arnold Probstfeld entschieden. „Es geht um die Bestände im Haushalt zum Anfang des Jahres“, erläutert Manfred Klee, einer der Ratsmitglieder, die gegen ...
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Regelung zum Vorkaufsrecht einer Gemeinde

Bis zum 25. Februar 2015 musste der Rat in die Entscheidung einbezogen werden, ob für die Gemeinde ein Vorkaufsrecht besteht oder nicht. Danach wurde dieser Passus entsprechend der Musterhauptsatzung des Gemeinde- und Städtebunds in der Hauptsatzung der Gemeinde Gappenach nach einer Ratsentscheidung geändert.

Die Problematik ist, dass eine Entscheidung zum Vorkaufsrecht der Gemeinde zügig ausgeführt werden muss, erklärt Thomas Häuser von der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld. Da eine schnelle Entscheidung durch den Rat nicht immer gewährleistet werden kann, änderte der Gemeinde- und Städtebund diese Regelung auf Empfehlung der Verwaltung in ihrer Musterhauptsatzung. Nun sieht die Satzung vor, dass der Bürgermeister im Benehmen mit dem Ersten Beigeordneten das Vorkaufsrecht ausüben kann. mkm
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