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Mayen

Bürgerbegehren gegen Mayens Bierhaus-Pläne: Gastronomie im historischen Rathaus?

Von Hilko Röttgers
Der Weg für Gastronomie im Alten Rathaus ist nun frei. 
Der Weg für Gastronomie im Alten Rathaus ist nun frei.  Foto: Archiv Andreas Walz

Soll das Alte Rathaus in Mayen zum Bierhaus werden? Diese Frage möchte der Aktionskreis Altes Rathaus zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens machen. Die Vorbereitungen haben begonnen, eine erste Unterschriftensammlung für das Bürgerbegehren ist für Samstag, 27. Januar, geplant.

Lesezeit: 3 Minuten
Zum Aktionskreis gehören mehrere Mayener, die sich gegen die geplante gastronomische Nutzung des Alten Rathauses engagieren. In einem Schreiben an die Fraktionsvorsitzenden im Mayener Stadtrat erläutern die Aktivisten: „Wir vertreten die Meinung, dass die geplante Umwandlung des Alten Rathauses in ein Bierhaus aus einer Reihe von Gründen nicht geboten ist.“  Mit ...
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Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Die Bürger einer Gemeinde können über eine Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen. Das geschieht in Form eines Bürgerbegehrens. Die gesetzliche Grundlage dafür ist Paragraf 17a der Gemeindeordnung. Dort ist festgehalten, dass das Bürgerbegehren schriftlich bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden muss. Die zu entscheidende Angelegenheit muss begründet und in Form einer mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortenden Frage benannt werden. Damit das Bürgerbegehren zustande kommt, muss es in einer Stadt vor der Größe Mayens von mindestens 8 Prozent der Wahlberechtigten unterzeichnet werden. In Mayen sind demnach gut 1200 Unterschriften erforderlich. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet dann der Stadtrat. Falls der Stadtrat die im Bürgerbegehren verlangte Maßnahme nicht beschließt, kommt es zum Bürgerentscheid. Bei einem Bürgerentscheid wird die gestellte Frage so entschieden, wie die Mehrheit abstimmt, sofern diese Mehrheit mindestens 15 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Ein Bürgerentscheid, der die erforderliche Mehrheit erhalten hat, steht einem Beschluss des Stadtrats gleich und kann vom Stadtrat frühestens nach drei Jahren wieder abgeändert werden.

Den Wortlaut zu Paragraf 17 a (Bürgerbegehren und Bürgerentscheid) finden Sie unter http://ku-rz.de/44ba

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