In einem Ort im Hohen Westerwald ist das dörfliche Miteinander gestört: Eine Einwohnerin sorgt immer wieder für Aufregung und Angst. Von mehreren Seiten wurde unserer Zeitung geschildert, dass immer wieder Einwohner beleidigt und bedroht werden.
Bekannt ist, dass die Frau im März zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt wurde, die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagte wurde wegen Hausfriedensbruchs in vier Fällen, Bedrohung, Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung (gezielter Wurf mit einem Stein in Richtung des Kopfes eines Nachbarn), Beleidigung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, verurteilt.
Weitere Anzeigen sind bereits aufgenommen
Wie uns von der Polizei bestätigt wurde, wurden inzwischen weitere Anzeigen im einfachen bis mittleren Straftatenbereich (Beleidigungen, Bedrohungen, Körperverletzung) aufgenommen. Die Polizei werde zwar nicht täglich, aber öfter in den Bereich zu Sachverhaltsaufnahmen gerufen.
Grundsätzlich gilt, dass Herrin aller strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, welche im Westerwaldkreis aufkommen, die Staatsanwaltschaft Koblenz ist. Auf unsere Anfrage erklärt sie, dass man „durchaus sagen (könne), dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelt, da nahezu jede Woche neue Anzeigen gegen die Beschuldigte und/oder ihre Tochter eingehen, die hier teils in verschiedenen Abteilungen bearbeitet werden. Die Verfahren gegen die Beschuldigte werden indes „in einer Hand“ bearbeitet“.
Gegen die Einwohnerin wird ermittelt
Die Staatsanwaltschaft Koblenz bestätigt entsprechende Ermittlungsverfahren und führt aus, dass sich derzeit zwei (Sammel-)Verfahren in Bearbeitung befinden: Zum einen ein Verfahren, das die Tatvorwürfe der Körperverletzung, der Beleidigung, der Bedrohung, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum Gegenstand hat, und zum anderen ein Verfahren, das die Tatvorwürfe der falschen Verdächtigung und des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz beinhaltet. In beiden Verfahren stehe eine abschließende Verfügung kurz bevor. Auch ein Gerichtstermin wurde bereits bestimmt: Er soll am 2. September stattfinden.
Zudem verweist die Staatsanwaltschaft auf die geltende Unschuldsvermutung. Sie sei laut Strafprozessordnung verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Hinweise auf verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeute aber weder, dass Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens sich tatsächlich strafbar gemacht haben noch, dass für ihre spätere Verurteilung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe. Für den/die Beschuldigte(n) gelte nach wie vor die Unschuldsvermutung.
Wie man sich schützen kann
Neben der juristischen Aufarbeitung der Geschehnisse vor Ort bleibt die Frage, ob und wie sich die Einwohner eines Dorfes generell in einem solchen Fall schützen können. Wir haben auch das bei der Polizei erfragt. Sie erklärt, dass „niemand eine Straftat hinnehmen“ müsse und die Polizei „im Rahmen der Möglichkeiten alles tun“ werde, um Straftaten aufzuklären.
In Fällen wie Beleidigungen, Bedrohungen und ähnlich einfach gelagerten Fällen könne man sich durch die Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei (persönlich bei der Polizei oder aber auch online über die Onlinewache der Polizei (htps:// portal.onlinewache.polizei.de) im ersten Schritt wehren. Durch die Polizei erfolge in der Regel eine sogenannte Gefährderansprache: Dabei werde der Verursacher mit dem Vorfall sowie der erstatteten Strafanzeige konfrontiert – mit dem Ziel der Einsicht und des Unterlassens solcher Aktionen. Falls dies nicht zum Ziel führe, stehe der Weg zum Amtsgericht frei. Dort könne der geschädigte Bürger nach Anzeigenerstattung eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirken, in welchem klare Verhaltensregeln für den Verursacher festgelegt werden. Oftmals würden solche Maßnahmen ausreichen, um Ruhe einkehren zu lassen.