Dem Kläger gehört ein Grundstück in Hachenburg, das mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wohnpark Rothenberg“ der Stadt Hachenburg, der Festsetzungen zur erlaubten First- und Traufhöhe enthält, die von der Lage der Wohnstraße im natürlichen Gelände abhängen.
Bei Inkrafttreten des Bebauungsplans im Oktober 2008 war die Straße noch nicht gebaut. Nach Fertigstellung des Gebäudes im Freistellungsverfahren beanstandeten Nachbarn dessen Höhe. Daraufhin beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses im vereinfachten Genehmigungsverfahren und wies darauf hin, die Stadt habe in der Vergangenheit zahlreiche Befreiungen zu den planerischen Festsetzungen erteilt. Der Westerwaldkreis lehnte den Antrag ab. Dagegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch und in der Folge Klage.
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Nachdem das Gericht die Örtlichkeit in Augenschein genommen hatte, gab es der Klage statt. Der Kläger, so die Koblenzer Richter, habe Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung für ein Zweifamilienhaus. Dem Vorhaben stehe der Bebauungsplan nicht entgegen. Dieser sei unwirksam, denn die darin enthaltenen Höhenfestsetzungen genügten nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Die erlaubten First- und Traufhöhen hingen nach den textlichen Festsetzungen von der Lage der Wohnstraße im natürlichen Gelände ab.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Plans sei die Straße aber noch nicht errichtet gewesen. Mithin könne der Hachenburger Stadtrat als Satzungsgeber den Bezugspunkt „Wohnstraße“ für die Höhenfestsetzungen auch nicht selbst verbindlich festgesetzt haben. Außerdem knüpften diese auch nicht an einen präzise festgelegten unteren Bezugspunkt an. Als unterer Bezugspunkt sei hier die natürliche Geländeoberfläche gewählt worden. Dies genüge nur in Ausnahmefällen dem Bestimmtheitsgebot, dann etwa, wenn das Plangebiet keine erheblichen Neigungen und Höhenunterschiede aufweise.
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Vorliegend müsse das im Plangebiet gelegene und teilweise stark ansteigende Gelände für die Errichtung von Wohngebäuden zumindest teilweise geebnet werden. Dies habe zur Folge, dass bereits nach kurzer Zeit nicht mehr nachvollzogen werden könne, wo sich das Urgelände der einzelnen Baugrundstücke befunden habe. Das infolgedessen im unbeplanten Innenbereich zu verwirklichende Vorhaben des Klägers sei zuzulassen. Es füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Zudem rufe es keine „bewältigungsbedürftigen Spannungen“ hervor. Dies gelte umso mehr, als die Aussicht, die von anderen Häusern im Baugebiet genommen werden könne, nicht geschützt sei. red
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.