Ein vorbestrafter Mann mit pädophilen Neigungen muss für zwei Jahre ins Gefängnis, weil er erneut kinderpornografische Fotos und Videos besessen hat. Das hat das Schöffengericht Montabaur entschieden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da der 62-jährige Angeklagte aus dem oberen Westerwald die Tat bestritt. Er wird voraussichtlich Berufung einlegen.
Der Mann hat in der Vergangenheit bereits eine Haftstrafe in der JVA Diez verbüßt. Sein Vorstrafenregister umfasst sexuellen Missbrauch von Kindern, Besitz von Kinderpornografie und Diebstahl. Seit seiner Haftentlassung Ende des Jahres 2023 bewohnt er ein Zimmer im Haus seines Bruders in einer Westerwälder Kleinstadt. Er lebt von Bürgergeld und sei derzeit nicht arbeitsfähig, so der Verteidiger des Mannes.
Hausdurchsuchung nach Hinweis aus den USA
Aufgrund seiner Vorgeschichte wurden ihm nach seiner Entlassung strenge Auflagen gemacht. Der 62-Jährige darf sich unter anderem nicht auf Kinderspielplätzen, in Schwimmbädern oder auf Campingplätzen aufhalten. Wird er dort angetroffen, macht er sich strafbar. Auch der Besitz von Geräten mit Internetzugang wurde ihm untersagt. Zum Telefonieren darf er nur ein altes Handy benutzen.
Der Hinweis, dass der Mann erneut kinderpornografische Aufnahmen besaß, kam aus den USA. Der Anbieter einer Internet-Cloud stellte fest, dass auf seinen Servern Speicherplatz für verbotene Bilder und Videos genutzt wurde. Nutzername, Login-Daten und IP-Adresse führten zu dem 62-jährigen Westerwälder, bei dem daraufhin eine Hausdurchsuchung stattfand. In seinem Zimmer wurden zwar keine weiteren Kinderpornos gefunden, aber auf einem Tablet-Computer waren die Zugangsdaten zur Internet-Cloud gespeichert. Für die Staatsanwaltschaft war damit der Tatnachweis erbracht.
„Die Taten sind eindeutig nachgewiesen. Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen unverbesserlichen Dauertäter.“
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Plädoyer.
Der Anwalt des 62-Jährigen sah das anders: Sein Mandant habe von Anfang an gesagt, dass sein Zugang gehackt worden sei. Mit dem entsprechenden Passwort könne jeder verbotene Bilder in die Cloud stellen. Die Tat sei nicht bewiesen. Der Angeklagte werde nur aufgrund seiner Vorgeschichte verdächtigt, so der Jurist. Es blieben einige Fragen offen.
Theoretisch sei es natürlich möglich, dass jemand anderes die Aufnahmen in der Cloud gespeichert habe, erklärte eine Zeugin vom Landeskriminalamt (LKA). Es gebe aber keine Hinweise darauf, dass die Zugangsdaten an andere Personen weitergegeben oder der Zugang gehackt worden sei, ergänzte sie.
Schwierige Suche nach einem Therapeuten
Unklar blieb, ob der 62-Jährige sich ernsthaft um eine Therapie bemüht. Laut seiner Bewährungshelferin sei es für den Mann schwierig, einen Therapeuten zu finden. Er werde aufgrund seiner Vergangenheit oft abgelehnt, hieß es. Doch auch das konnte der Angeklagte letztlich nicht belegen.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft stand somit fest, dass es sich bei dem 62-Jährigen um einen „unverbesserlichen Dauertäter“ handelt. Der Mann zeige keinerlei Einsicht. Eine Bewährungsstrafe sei daher völlig ausgeschlossen. Dieser Auffassung schloss sich schließlich auch das Gericht an.