In der Anklageschrift, so teilt Oberstaatsanwalt Thorsten Kahl auf unsere Anfrage hin mit, wird dem Angeschuldigten zur Last gelegt, Anfang Oktober einen 60-jährigen Mann aus dem Westerwaldkreis getötet zu haben (§ 212 StGB).
Der Angeschuldigte befinde sich zurzeit in anderer Sache in Strafhaft. Die Untersuchungshaft sei in vorliegender Sache daher unterbrochen. Die Staatsanwaltschaft erhebe Anklage, wenn sie aufgrund der Ermittlungen zu dem Ergebnis gelange, dass eine Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlicher als ein Freispruch sei, informiert Kahl weiter. Allein mit der Erhebung einer Anklage sei weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung des Angeschuldigten verbunden. Es gelte nach wie vor die Unschuldsvermutung.
Wie Richterin Dr. Annette Repar vom Landgericht Koblenz mitteilt, sei der Angeklagte mit dem Opfer nicht verwandt gewesen. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens sei noch nicht entschieden. Dementsprechend gebe es auch noch keinen Verhandlungstermin. bau