Westerwald
Drei Gutachten bestätigen: Der erschossene Wolf war ein Wolf
Nach Meinung des BUND hat der mutmaßliche Schütze gegen die Waidgerechtigkeit des Bundesjagdgesetzes verstoßen. Denn darunter falle das zweifelsfreie Erkennen einer Tierart vor Abgabe eines Schusses.
BUND

Westerwald - Drei Gutachten belegen, was die Verteidigung im Verfahren gegen den 71-jährigen Mann aus Nordrhein-Westfalen, der im April den Westerwälder Wolf erschossen hat, in Frage gestellt hat: Bei dem erschossenen Tier soll es sich zweifelsfrei um einen Wolf gehandelt haben, der unter Naturschutz steht. Der Verteidiger hatte am Ende des ersten Prozesstages weitere Gutachten beantragt, weil nur das Gutachten des Senckenberg-Institutes Frankfurt aktenkundig war.

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Westerwald – Drei Gutachten belegen, was die Verteidigung im Verfahren gegen den 71-jährigen Mann aus Nordrhein-Westfalen, der im April den Westerwälder Wolf erschossen hat, in Frage gestellt hat: Bei dem erschossenen Tier soll es sich zweifelsfrei um einen Wolf gehandelt haben, der unter Naturschutz steht. Der Verteidiger hatte am Ende des ersten Prozesstages weitere Gutachten beantragt, weil nur das Gutachten des Senckenberg-Institutes Frankfurt aktenkundig war.

Der Oberstaatsanwalt jedoch legte am zweiten Prozesstag außerdem Gutachten aus Italien und Amerika vor. Er ließ keinen Zweifel daran, dass er noch von einer „unbewussten Fahrlässigkeit“ des Schützen ausgehe. Doch der Ton wurde schärfer, weil der Verteidiger mit seinem Antrag an der Grundlage des Verfahrens rührte: „Sie wollen eine streitige Hauptverhandlung“, stellte der Oberstaatsanwalt fest und forderte im Gegenzug eine sehr umfangreiche Beweisaufnahme. Außerdem stellte er nochmals in Frage, dass der Angeklagte tatsächlich nichts von den Gerüchten um einen Wolf gehört haben soll. Er ließ keinen Zweifel daran, dass er der Angelegenheit genauestens auf den Grund zu gehen gedenkt. Mit einem Stapel Pressemeldungen legte er Berichte verschiedener Medien und Verbände aus dem Zeitraum vor dem Wolfsabschuss vor. Unter anderem habe sich darin der Landesjagdverband offen zum Wolf bekannt und nicht ausgeschlossen, dass dieses wilde Tier im Westerwald einen Lebensraum finden könne.

Er empfahl dem Verteidiger darüber hinaus, den Einspruch gegen den erlassenen Strafbefehl zu prüfen, weil nach seiner Ansicht im Verlauf der weiteren Beweisaufnahme auch zu klären ist, ob statt des ursprünglich angeklagten fahrlässigen Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz vielleicht auch ein vorsätzliches Vergehen und damit eine höhere Strafe in Betracht komme. Zur Erinnerung: Dieser Fall ist vor Gericht gekommen, weil der Angeklagte gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Koblenz und eine damit verbundene Geldstrafe von 2500 Euro Einspruch eingelegt hat.

Bei der Hauptverhandlung, die für Mitte Januar festgesetzt ist, soll nun ein Sachverständiger des Senckenberg-Forschungsinstitutes in Frankfurt vernommen werden und aussagen, ob es sich bei dem getöteten Tier um einen Wolf gehandelt hat. Auch sollen Zeugen zur Beweisfrage vernommen werden, ob dem Angeklagten hätte bekannt sein können, dass es sich bei dem von ihm getöteten Tier um einen Wolf gehandelt hat. Darüber hinaus ordnete der Richter an: „Ich möchte den Wolf hier im Gerichtssaal in Augenschein nehmen.“ Das Tier wurde für das Naturhistorische Museum in Mainz präpariert.

Von unserer Redakteurin Susanne Willke

  • Die Verhandlung wird am Donnerstag, 17. Januar, um 9 Uhr im Amtsgericht Montabaur, Saal 115, fortgesetzt. Ein Foto des zu Beginn des Jahres gesichteten Tieres finden Sie im Jahresrückblick auf Seite 14.

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