In einer ersten Stellungnahme gegenüber unserer Zeitung zeigte sich Koch enttäuscht. Er kündigte an, gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen zu wollen. Dies muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung erfolgen.
Worum geht es konkret? Wenige Wochen, nachdem im Oktober 2023 zwei Wölfe des in der Region ansässigen Hachenburger Rudels in Wied, 75 Meter entfernt vom nächsten bewohnten Haus, vier Lämmer und einen Schafbock gerissen haben, hat Jagdpächter Koch in seinem Revier sechs Hinweisschilder angebracht – drei im Bereich des Naturschutzgebietes „Oberes Wiedtal“. Sie tragen die Aufschrift: „Wölfe suchen auch in dieser Gegend nach Beute! Hunde an kurzer Leine führen und Kinder bitte beaufsichtigen! Der Jagdpächter“.
Anbringen von Inschriften untersagt
Die Kreisverwaltung in Montabaur hatte ihre Anordnung damit begründet, dass nach gültiger Rechtsverordnung das Anbringen von Inschriften, Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln in dem Naturschutzgebiet untersagt sei, es sei denn, sie dienten dem Schutz des Gebietes oder stünden im Zusammenhang mit dem Wanderweg „Wiedweg“ oder dem Radweg „Wiedtalradweg“.
Gegen den Sofortvollzug der Anordnung, die vorsieht, dass die Schilder binnen zwei Wochen entfernt werden müssen, hatte Koch Widerspruch eingelegt – und ist jetzt gescheitert. „Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet“, so das Koblenzer Gericht. Die Verfügung sei formell rechtmäßig, sie sei hinreichend bestimmt, denn es sei eindeutig erkennbar, was vom Antragsteller verlangt werde, heißt es in dem siebenseitigen Beschluss, der unserer Zeitung vorliegt.
„Der Verpflichtung des Antragstellers, die genannten Schilder zu entfernen, besteht fort. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Verfügung nach Ablauf dieser Frist keine Rechtswirkung mehr entfalten sollte“, heißt es wörtlich.
“Nicht zu beanstanden"
Die Anforderungen an eine Begründung des Antragsgegners – also der Kreisverwaltung – sehen die Koblenzer Richter als erfüllt an. Die Beseitigungsverfügung nehme „Bezug auf die von den Schildern ausgehende Wirkung auf die Bevölkerung und die deshalb befürchteten Störungen des sensiblen Ökosystems im Naturschutzgebiet“, heißt es wörtlich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung sei ferner materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die im Rahmen des Verfahrens vorzunehmende Interessensabwägung fällt hinsichtlich der hier maßgeblichen Verfügung zulasten des Antragstellers aus, führt das Gericht weiter aus.
Der Rechtsstreit dürfte, so lässt der Jagdpächter durchblicken, damit noch nicht beendet sein. Ob in der inhaltlichen Bewertung im Kreisrechtsausschuss oder erneut vor Gericht: Koch will den Kampf nicht aufgeben.