Die Gefahrstoffverordnung regelt den Umgang mit asbesthaltigen Baustoffen und wie Handwerker davor geschützt sind. Die bisherige Fassung will des Bundesarbeitsministerium jedoch aktualisieren, ein entsprechender Referentenentwurf liegt seit geraumer Zeit vor und wird seitdem heftig diskutiert. Denn darin geht es nicht nur um verbesserte Schutzmaßnahmen für Arbeiter, eine der wichtigsten Änderungen der Novelle sieht außerdem künftig Informations- und Mitwirkungspflichten des „Veranlassers“ von Bautätigkeiten vor. Dies bedeutet, dass der Bauherr oder der Auftraggeber ermitteln muss, ob in dem jeweiligen Gebäude Asbest oder andere Gefahrstoffe vorhanden sind. Das geschieht in der Regel durch eine Beprobung, die vor Beginn einer Baumaßnahme durchgeführt werden müsste. Mit diesen soll geprüft werden, ob in früheren Jahren asbesthaltige Materialen verwendet wurden.
Laut Referentenentwurf würde dies für alle Häuser gelten, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden – also 9,5 Millionen bundesweit, rund 611.000 in Rheinland-Pfalz und etwa knapp die Hälfte aller Wohnhäuser im Rhein-Lahn-Kreis. Sie alle wären dann Verdachtsfälle.