Drogenhandel
Weiterer Beamter der JVA Diez vor Gericht
Aus Mangel an Beweisen wurde ein wegen Drogenschmuggels in die JVA Diez angeklagter Beamter freigesprochen.
Uli Deck. picture-alliance/ dpa/dpaweb

In einer Reihe von Prozessen gegen ehemalige und beurlaubte Beamte der JVA Diez folgte am vergangenen Mittwoch die Verhandlung gegen den zweiten von insgesamt drei Angeklagten. 

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Nachdem vor zwei Wochen der erste in einer Reihe von Prozessen gegen ehemalige oder beurlaubte Beamte der JVA Diez startete, fand am letzten Mittwoch die Verhandlung gegen einen zweiten Wachmann statt. Wie auch seinem Kollegen wurde ihm vorgeworfen, Drogen in die JVA geschmuggelt zu haben. Der Prozess endete mit einem Freispruch aus Mangel an Beweisen. Der 29-Jährige sollte im Oktober 2023 als Beamter der JVA Diez Cannabis und Heroin an einen Häftling übergeben haben. Der Angeklagte, der aktuell von seiner Arbeit in der JVA freigestellt ist, gab an, er habe nie Drogen an Gefangene übergeben und sei auch nie angesprochen worden, dies zu tun.

Ein Zeuge, der bereits als Kronzeuge vor zwei Wochen im Prozess gegen den ersten, mittlerweile ehemaligen Angestellten der JVA Diez aussagte, gab im Zeugenstand an, der Angeklagte habe ihm und einem Mithäftling dessen Zelle aufgeschlossen, die sie gemeinsam betreten hätten. Verdächtig fand er, dass der Beamte zu dem Mithäftling sagte: „Das war das erste und letzte Mal“. Er habe dies zuerst auf den gemeinsamen Umschluss zurückgeführt. In einer Justizvollzugsanstalt bezeichnet „Umschluss“ eine Freizeitmaßnahme, bei der Gefangene die Möglichkeit haben, sich bei einem anderen Gefangenen einschließen zu lassen. Später wurde ihm klar, dass es möglicherweise um eine Drogenübergabe gegangen sei, die zum „ersten und letzten“ Mal erfolgt sei. Denn, so der Zeuge weiter, der Mithäftling habe ihm kurze Zeit später Cannabis und Heroin präsentiert. Auf die Frage, „Woher hast du das?“, habe ihm der Mithäftling verraten, es komme von dem Beamten, der sie gerade eingeschlossen hatte.

Weiterer Angeklagter als Zuschauer dabei

Auf die Frage des Vorsitzenden, wie sich entscheide, ob ein Häftling in seiner Zelle von einem anderen Besuch bekommen dürfe, gab der Zeuge an: „Das entscheidet jeder Beamte für sich.“ Aber er habe mitbekommen, manche Beamte würden auch erpresst, damit sie die Regeln des Umschlusses lässiger handhabten. Die Übergabe selbst habe er zwischen den beiden nicht mitbekommen und er habe auch von keinen weiteren Vorfällen gehört, bei denen Drogen vom Angeklagten übergeben worden sein sollen. Staatsanwältin Schmidt wollte indes vom Zeugen wissen: „Wo waren die Drogen, als Sie sie in der Zelle bemerkten?“ „Die lagen einfach auf dem Tisch“, war die klare Antwort.

„Sollte irgendjemand in der JVA Diez davon Kenntnis erlangen, wo der Zeuge aktuell untergebracht ist, ist der Kreis derer, die heute davon Kenntnis erlangt haben, sehr leicht eingrenzbar.“
Richter Böhm

Pikantes Detail: Zu diesem Zeitpunkt fiel auf, dass ein dritter Beamter der JVA Diez, der sich voraussichtlich im Oktober wegen desselben Vorwurfs vor dem Amtsgericht verantworten muss, als Teil einer Zuschauergruppe bestehend aus Angestellten der JVA im Gerichtssaal saß. Bezug nehmend darauf, wie auch auf die Tatsache, dass verschiedene Personen in Diez versuchen, herauszufinden, wo der Kronzeuge nach seiner Verlegung aus Diez aktuell einsitzt, verkündete Richter Böhm: „Sollte irgendjemand in der JVA Diez davon Kenntnis erlangen, wo der Zeuge aktuell untergebracht ist, ist der Kreis derer, die heute davon Kenntnis erlangt haben, sehr leicht eingrenzbar.“

Drogenübergabe nicht beobachtet

Ein Kriminalbeamter, der in dem Fall ermittelt hatte, sagte im Zeugenstand aus: „Angaben von Gefangenen sind immer mit Vorsicht zu genießen. Aber ich konnte keinen Belastungseifer bei der Vernehmung des Zeugen feststellen. Auch der Oberstaatsanwalt schenkte den Aussagen Glauben, auch wenn nicht immer alles stimmig war.“ Trotz dessen kam Staatsanwältin Schmidt in ihrem Plädoyer zu dem Schluss: „Ich halte die Aussagen des Zeugen für glaubwürdig. Trotzdem kann der Nachweis der Tat nicht hinreichend geführt werden, da der Zeuge die Übergabe selbst nicht gesehen hat. Der Angeklagte ist daher freizusprechen.“ Auch der Vorsitzende machte in seinem Urteilsspruch deutlich, dass er den Zeugen für äußerst glaubwürdig halte, aber gerade deshalb sei der Angeklagte freizusprechen, denn selbst der Zeuge gebe zu, keine Übergabe beobachtet zu haben. Hinreichende Beweise für eine Tat lägen somit nicht vor.

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