Schiedspersonen müssen einige persönliche Voraussetzungen erfüllen: Bewerber für das Amt der Schiedsperson müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Bei der Prüfung der Eignung wird darauf abgestellt, ob der Bewerber oder die Bewerberin gut beleumundet ist, einen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Amtsgeschäfte ausreichenden Bildungsgrad hat und über die für die Amtsführung erforderliche Zeit verfügt.
Anwälte und Notare ausgeschlossen
Zur Schiedsperson dürfen Personen nicht ernannt werden, für die vom Gericht ein Betreuer bestellt worden ist und für wen infolge gerichtlicher Anordnung in der Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen, beschränkt ist. Ausgeschlossen sind außerdem Staatsanwälte und Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte und Notare und Menschen, die zu den genannten Personen in einem Dienst oder ähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis stehen. Schiedspersonen sollen älter als 30 Jahre sein und den Wohnsitz im Schiedsmannsbezirk haben.
Eine Schiedsfrau oder Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsgemeinde. Sie werden auf Vorschlag des Verbandsgemeinderates vom Direktor des Amtsgerichtes auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Ihr Amt versehen die Frauen und Männer, die zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Angelegenheiten, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen, und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre versucht die Schiedsperson die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen.
Streit gibt es immer mal – aber soll man deshalb gleich zum Gericht laufen? Gerade bei Streitigkeiten des täglichen Lebens mit Nachbarn oder Bekannten ist die Atmosphäre schnell so gespannt, dass sich die Beteiligten nicht mehr in Ruhe aussprechen können. Beispiele für Alltagsstreitigkeiten: Die Hecke des Nachbargrundstücks ist zu hoch gewachsen, beim Einparken wurde das Auto beschädigt oder der Handwerker von nebenan hat den Reparaturauftrag schlecht ausgeführt.
Freiwilliger Einsatz
Schiedspersonen sind dann die berufene Stelle zur Streitschlichtung. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird mit den Streitparteien die Sachlage in einem Gespräch erörtern und so versuchen, einen langen, kostspieligen und nervenaufreibenden Gerichtsprozess zu vermeiden. Im Gegensatz zu den strafrechtlichen Verfahren ist die Anrufung der Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht vorgeschrieben, sie geschieht freiwillig.
Tätig werden können die Schiedspersonen jedoch nicht in allen Fällen. Zum Beispiel bei Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe oder die Ehelichkeit eines Kindes ist eine Zuständigkeit nicht gegeben. Auch bei Streitigkeiten über Vermögensrechtliche Ansprüche über 5000 Euro oder in rechtlich besonders schwierigen Fällen, wie etwa bei Streitigkeiten über Unterhaltspflichten, soll die Schiedsperson nicht tätig werden. red
Wer Schiedsperson werden will und wer die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und den Wohnsitz im Bereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Ems hat, der kann sich bis zum 19. Januar bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau, Bleichstraße 1, in Bad Ems bewerben. Rückfragen unter Telefon 02603/793.144 oder 02603/793.132.
So läuft ein Verfahren ab
Das Verfahren ist unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe, worüber gestritten wird. Die Schiedsperson bestimmt einen Termin, zu dem die Streitparteien geladen werden. In diesem Termin haben beide Parteien Zeit und Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und ohne Öffentlichkeit klarzustellen. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird versuchen, bestehende Spannungen abzubauen und eine Einigung herbeizuführen. Sofern dies gelingt, wird der abgeschlossene Vergleich schriftlich festgehalten.
Die Gebühr für eine Güteverhandlung beträgt 10 Euro, wird ein Vergleich geschlossen, fallen weitere 10 Euro an. Die Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 40 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen, wie etwa Portokosten der Schiedsperson anfallen.
In besonderen Fällen kann die Schiedsperson auch die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen. red