Hintergrund laut Sitzungsvorlage: Die Förderrichtlinien des Rhein-Lahn-Kreises waren 2017 neu gefasst worden und eröffneten neben den Baukosten auch die Förderung von Modernisierungsmaßnahmen. Aufgrund der fehlenden Definition zur Angemessenheit im Landesrecht hatte man sich bei der Überarbeitung an vergleichbaren Richtlinien orientiert. Die Förderbeträge und die Fördermöglichkeiten wurden im Vergleich zur vorherigen Richtlinie von 2009 deutlich verstärkt. So konnten auch Umbauten/Anbauten, die keine neuen Plätze schaffen, Sanierungsmaßnahmen, Ersatzbauten und provisorische Gruppen gefördert werden.
Klage der VG Nassau
Im Fall der Baumaßnahme der Kita Lahnpiraten in Nassau, so erläutert die Kreisverwaltung weiter, hatte sich durch den Zuwendungsbetrag von 420.000 Euro ein effektiver Fördersatz in Höhe von 11,6 Prozent ergeben. Die Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau als Bauherr und zugleich Träger der Kita habe die Förderung nicht als angemessen erachtet, zunächst Widerspruch eingelegt und im Anschluss Klage gegen die Höhe der Zuwendung erhoben. In zweiter Instanz hielt das Oberverwaltungsgericht (OVG) in seinem Urteil eine Förderung von grundsätzlich 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für eine angemessene Beteiligung des Kreises an den Baukosten (diese Zeitung berichtete).
Die zugesprochene zusätzliche Fördersumme in Höhe von 876.831,20 Euro für die Kita Lahnpiraten in Nassau wurde laut Kreisverwaltung inzwischen ausgezahlt. Das OVG habe in seinem Urteil darüber hinaus festgestellt, dass Sanierungskosten keine zu fördernden Baukosten seien und allein vom Träger der Kindertagesstätte aufzubringen seien.
Landesweit vereinheitlicht
Aufgrund des Urteils hat der Landkreistag Rheinland-Pfalz sogenannte Durchführungshinweise für eine Förderrichtlinie, die eine landesweite Vereinheitlichung der Förderpraxis ermöglicht, erarbeitet und im März 2024 beschlossen. Auf Grundlage dieser Durchführungshinweise hat wiederum die Verwaltung die Förderrichtlinie des Rhein-Lahn-Kreises angepasst. Die Richtlinie gilt demnach für Förderanträge, die ab dem 1. Januar 2024 eingegangen sind.
Für die aktuell offenen Anträge der Vorjahre, die noch keinen Förderbescheid erhalten hätten, werde eine Günstigerprüfung erfolgen, heißt es weiter. Nach der bisherigen Richtlinie ergebe sich für diese Anträge ein Fördervolumen in Höhe von 398.000 Euro. Nach der neuen Richtlinie betrage das Fördervolumen 1.614.900 Euro. Der Unterschiedsbetrag gehe im Wesentlichen auf eine größere investive Erweiterungsbaumaßnahme zurück, die durch den Wegfall der festen Förderobergrenzen höher gefördert wird. Es sei für 2024 und die folgenden Jahre mit deutlich höheren Ausgaben für die Baukostenförderung von Kindertagesstätten zu rechnen.
Mehrkosten noch unklar
Die Mehrkosten können laut Kreisverwaltung aber nicht konkret beziffert werden, da die Fördersumme für jedes Projekt individuell zu ermitteln sei und die Anträge mit den entsprechenden Unterlagen noch gestellt werden müssten. Die Auszahlung der Förderbeträge stehe jedoch unter Haushaltsvorbehalt. Daher enthalte der Entwurf die Vorgabe, dass Förderanträge für Bauprojekte, die in der Haushaltplanung des kommenden Jahres Berücksichtigung finden sollen, spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres gestellt werden müssen. red