Nievern
Keine Schuhe in Nievern: Gericht stoppt Erweiterung des Lahntal-Centers
maaracker
carlo Rosenkranz

Nievern - Schuhe wird es im Lahntal-Cental in Nievern nicht geben. Die Ortsgemeinde  darf nicht wie geplant um einen Schuh- und einen Textilmarkt erweitert werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit entsprechende Baugenehmigungen der Kreisverwaltung auf eine Klage der Stadt Bad Ems aufgehoben.

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Nievern – Schuhe wird es im Lahntal-Cental in Nievern nicht geben. Die Ortsgemeinde darf nicht wie geplant um einen Schuh- und einen Textilmarkt erweitert werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit entsprechende Baugenehmigungen der Kreisverwaltung auf eine Klage der Stadt Bad Ems aufgehoben.

Angrenzend an die Stadt Bad Ems befindet sich in der Ortsgemeinde Nievern in einem Gewerbegebiet das Lahntal-Center. Es besteht aus einem Verbrauchermarkt („Netto”), einem Bettenfachmarkt („Dänisches Bettenlager”) und zwei weiteren Betrieben („Tedi” und „Schlecker”). Der beigeladene Grundstückseigentümer hat bei der Kreisverwaltung Baugenehmigungen für die Erweiterung des Lahntal-Centers um einen Schuh- und einen Textilmarkt beantragt und erhalten.

Die Stadt Bad Ems legte gegen die Genehmigungen erfolglos Widerspruch ein. Anschließend hat sie Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass durch die Erweiterung sukzessive ein Einkaufszentrum errichtet würde, das im Gewerbegebiet baurechtlich nicht zulässig wäre. Es bedürfte dafür eines Kern- oder Sondergebiets. Der Beklagte und der Beigeladene sind hingegen der Auffassung, dass ein Einkaufszentrum nicht entstehe, da die Einzelhandelsbetriebe voneinander unabhängig seien.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die angefochtenen Baugenehmigungen aufgehoben. Es handele sich um eine im Gewerbegebiet nicht zulässige sukzessive Errichtung eines Einkaufszentrums. Das Bauvorhaben führe zu einem einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben, das aus Kundensicht als ein Einkaufszentrum erscheine. Trennende Elemente, etwa Brandwände und separate Wareneingänge, träten im Gesamteindruck in den Hintergrund.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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