Diez. Allein die Benennung des Straftatbestandes löst bei Menschen Übelkeit aus: Verbreitung kinderpornografischer Inhalte. Im Kopf spielen sich Szenen von gequälten und vergewaltigten Kindern ab, die dabei gefilmt werden.
Angesichts der Ungeheuerlichkeit solcher Taten und des unermesslichen Leids der Opfer wurde 2021 der Paragraf 184 b StGB (Verbreitung kinderpornografischer Inhalte) reformiert. Dabei wurde der Strafrahmen von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe auf ein Jahr erhöht.