Sie diene in erster Linie dem Schutz von Katzen, die entlaufen, ausgesetzt oder zurückgelassen wurden, wird in der entsprechenden Beschlussvorlage erklärt. Ihr Leid soll zukünftig minimiert werden. Doch die Verordnung hat auch Folgen für Besitzer von Katzen, insbesondere von Freigängern. Im Paragraf 4 heißt es etwa: „Haltungspersonen, die ihrer fortpflanzungsfähigen Katze unkontrollierten Zugang ins Freie (Freigänger) gewähren, haben ihre Katze dauerhaft zu kennzeichnen und registrieren zu lassen.“ Die Registrierung muss „bei jeder Änderung der Daten“, etwa bei einem Wohnort- oder Halterwechsel, aktualisiert werden.
Pflicht zur Kastration oder Sterilisation
Zudem besteht eine Pflicht zur Kastration oder Sterilisation, sofern es sich um eine fortpflanzungsfähige Katze handelt, die unkontrollierten Auslauf hat. Ausnahmen hiervon „sind nur auf Antrag unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung“ zulässig, heißt es weiter. Etwa, wenn es sich um Rasse- oder Zuchtkatzen handelt oder wenn aus einer tierärztlichen Bescheinigung hervorgeht, dass die Katze nicht mehr zeugungsfähig oder unfruchtbar ist. „Die Kosten der Kennzeichnung, Registrierung und Unfruchtbarmachung trägt die Haltungsperson“, heißt es wörtlich in Paragraf 6.
Jede Verordnung nutzt nichts, wenn sie nicht auch kontrolliert wird. Daher widmet sich Paragraf 7 der „Überwachung“. Besitzer von Freigängern müssen Bediensteten der VG „auf Verlangen den Nachweis über eine ordnungsgemäße Kennzeichnung, Registrierung und Kastration beziehungsweise Sterilisation“ vorlegen, heißt es dort.
Zudem dürften Katzen mit „unkontrolliertem freiem Auslauf“ in Obhut genommen werden. Zumindest dann, wenn „im direkten Umfeld der Katze keine Haltungsperson oder keine Kennzeichnung und Registrierung festgestellt werden kann“. Und auch dann, wenn ein hinreichender „Verdacht besteht, dass die Katze fortpflanzungsfähig ist“. Wird eine Katze aus diesen Gründen eingefangen, wird zunächst versucht, einen Halter zu ermitteln. Das Tier werde wie ein Fundtier behandelt.
Hat ein Tier zweifelsfrei keinen Halter, kann es „gekennzeichnet, registriert und unfruchtbar gemacht werden“, regelt Paragraf 9. Sie kann im Anschluss „wieder an der Stelle, wo sie aufgegriffen worden ist, in Freiheit entlassen werden“. Derjenige, der die kostenpflichtigen Maßnahmen in Auftrag gegeben hat, trägt auch die Kosten dafür.
Geldbußen bis zu 1000 Euro möglich
Was geschieht, wenn sich Katzenbesitzer nicht an diese Verordnung halten? Zunächst einmal ist die Verbandsgemeindeverwaltung berechtigt, notwendige Anordnungen zu treffen, um Verstöße zu beseitigen und künftige Verstöße zu verhüten. Im Einzelfall kann sie die Kennzeichnung, Registrierung und Kastration oder Sterilisation anordnen – auf Kosten des Halters (Paragraf 9). Wer eine Katze nicht kastrieren oder kennzeichnen und registrieren lässt oder wer den Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese können mit Geldbußen bis zu 1000 Euro geahndet werden.
Die Verordnung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Nach fünf Jahren solle überprüft werden, ob sie zur Erreichung des angestrebten Ziels beitrage oder ob eine Änderung oder Aufhebung erforderlich sei, heißt es abschließend.
Dass es sich bei den Maßnahmen um eine Beschränkung oder ein Verbot des Auslaufs fortpflanzungsfähiger Katzen handelt, ist der Verwaltung bewusst. Auch, dass es sich bei einer generellen Kastrationspflicht um einen gravierenden Eingriff in „das Eigentum des Katzenhaltes“ handelt. Trotzdem hat der Rat die Verordnung einstimmig beschlossen. Denn gerade die Kastrationspflicht sei die einzige Maßnahme, um die Fortpflanzungskette zu unterbrechen und die weitere Vermehrung frei lebender Katzen zu reduzieren.
Fangaktionen durchgeführt
Wie wichtig diese Maßnahme ist, betont auch die Tierhilfe Rhein-Hunsrück. Der Verein versucht seit Jahren, die zahlreich vorhandenen frei lebenden Katzen zu versorgen und unfruchtbar zu machen – etwa durch große Fangaktionen, wie er sie vor vier Jahren in Boppard durchgeführt hatte. In der VG Kirchberg hatte die Tierhilfe bis Juli insgesamt 75 Tiere eingefangen – darunter allein 35 junge Kätzchen – und tierärztlich versorgt, kastriert und wieder freigelassen. Die Kosten, die durch eine Änderung in der Gebührenordnung der Tierärzte enorm gestiegen sind, trägt aktuell der Verein. ces