Rhein-Hunsrück-Zeitung
Sonderkündigungsrecht nach Zwangsversteigerung und Ausbietungsgarantie spielen in diesem Fall eine Rolle

Wird eine Immobilie zwangsversteigert, weil der Eigentümer seiner finanziellen Pflicht nicht mehr nachkommt, hat der neue Besitzer nach § 57 a Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) das Recht, einen bestehenden Mietvertrag aufzukündigen. Dabei handelt es sich um ein Sonderkündigungsrecht. Der Ersteigerer erwirbt schon mit dem Zuschlag in der Versteigerung – und nicht erst mit der Eintragung in das Grundbuch – das Eigentum am Grundstück (§ 90 ZVG).

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Der Wortlaut von § 57 a ZVG: Kündigungsrecht des Erstehers 1. Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. 2. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

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