Rhein-Hunsrück-Zeitung
Sonderkündigungsrecht nach Zwangsversteigerung und Ausbietungsgarantie spielen in diesem Fall eine Rolle

Wird eine Immobilie zwangsversteigert, weil der Eigentümer seiner finanziellen Pflicht nicht mehr nachkommt, hat der neue Besitzer nach § 57 a Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) das Recht, einen bestehenden Mietvertrag aufzukündigen. Dabei handelt es sich um ein Sonderkündigungsrecht. Der Ersteigerer erwirbt schon mit dem Zuschlag in der Versteigerung – und nicht erst mit der Eintragung in das Grundbuch – das Eigentum am Grundstück (§ 90 ZVG).

Der Wortlaut von § 57 a ZVG: Kündigungsrecht des Erstehers 1. Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. 2. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

Wählen Sie Ihr Abo und lesen Sie weiter:

Bildschirm und Smartphone Zugriff auf alle Online-Artikel
Kalender Monatlich kündbar
Multimediainhalte Newsletter, Podcasts
und Videos
4 Wochen testen 4 Wochen
für 
0,99 € testen
Bildschirm und Smartphone
Zugriff auf alle
E-Paper Ausgaben und Online-Artikel
Kalender Monatlich kündbar
Multimediainhalte Newsletter, Podcasts
und Videos
4 Wochen testen
4 Wochen
gratis testen

Sie sind bereits Abonnent? Hier anmelden

Top-News aus der Region