Klage gegen RHE abgewiesen
Schäfers in Damscheid haben weiten Weg zur Mülltonne
Ingrid und Hans-Wilhelm Schäfer und ihre Nachbarn in der Aussiedlung Forsthaus müssen ihren Müll in Container am Ortseingang von Damscheid bringen. Die RHE fährt ihre Häuser seit vergangenem Jahr nicht mehr an.
Philipp Lauer

Ingrid und Hans-Wilhelm Schäfer hatten bislang keinen Erfolg mit ihrer Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Rhein-Hunsrück-Entsorgung (RHE). Die Anwohner in der Aussiedlung Forsthaus Damscheid müssen den Müll weiter zu einem Sammelplatz bringen.

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Im Rechtsstreit der Familie Schäfer und ihrer Nachbarn in der Aussiedlung Forsthaus Damscheid mit der Rhein-Hunsrück-Entsorgung (RHE) hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz die Klage der Anwohner abgewiesen. Grund für den Streit ist, dass das Entsorgungsunternehmen die Häuser in der Aussiedlung nicht mehr anfährt, weil die Zufahrt über einen Wirtschaftsweg nicht breit genug für die Fahrzeuge ist und es keine geeigneten Ausweich- und Wendemöglichkeiten gebe. Die Bewohner müssen ihren Müll rund zwei Kilometer zu einem Sammelplatz am Ortseingang transportieren und dort in Container geben. Das Gericht entschied, diese Regelung sei nicht zu beanstanden und zumutbar.

Das VG Koblenz begründet die Abweisung der Klage damit, dass sie zum einen aus juristischen Gründen teilweise unzulässig und zum anderen „insgesamt unbegründet“ sei. „Die angefochtenen Bescheide sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden“, heißt es, und die „Ausnahme vom Grundsatz der Abholung des Abfalls am jeweiligen Grundstück rechtlich nicht zu beanstanden“. Die Voraussetzungen für die Ausnahme lägen vor, da die Grundstücke „mit Abfuhrwagen nicht in zulässiger Weise angefahren werden“ können.

„Tatsächliche Hindernisse für die unmittelbare Anfahrt des klägerischen Grundstücks sind zwar nicht ersichtlich. Dagegen spricht schon der Umstand, dass es bis zum Sommer 2024 von Abfuhrfahrzeugen der Beklagten angefahren worden ist. Der unmittelbaren Anfahrt des klägerischen Grundstücks stehen jedoch rechtliche Hindernisse in Form von straßenverkehrsrechtlichen sowie arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entgegen“, schreiben die Richter. Die straßenverkehrsrechtlichen Gründe zeigt das runde, weiße Schild mit rotem Rand an – Verkehrszeichen 250 verbietet die Durchfahrt für Fahrzeuge aller Art, land- und forstwirtschaftlicher Verkehr ausgenommen. Zu den arbeitsschutzrechtlichen Gründen verweist das Gericht auf die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). „Diesen Anforderungen genügt die Zufahrt zur Aussiedlung nicht.“

Auf diesem Weg geht es von Damscheid aus zu den Häusern der Aussiedlung Forsthaus.
Philipp Lauer

Ingrid und Hans-Wilhelm Schäfer hatten im Gespräch mit unserer Zeitung vor der Verhandlung geschildert, die Entsorgung des Mülls über den Container falle ihnen in ihrem Alter aus gesundheitlichen Gründen schwer, beide sind 84 Jahre alt. Das Gericht erklärt jedoch, die Prüfung der Zumutbarkeit habe in erster Linie anhand objektiver Kriterien zu erfolgen. Alter oder Gesundheitszustand seien dabei „hingegen von geringerer Bedeutung“. Dies in jedem Einzelfall zu prüfen, bringe einen „nicht vertretbaren Aufwand für den Entsorger“ mit sich. Die Belastung sei hinnehmbar, der Kläger sei „notfalls gehalten, die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen“. „Einen Anspruch auf eine ‘individuelle Lösung’ seiner Müllentsorgung – beispielsweise durch Anschaffung eines kleineren Müllfahrzeugs – zulasten der anderen Entgeltzahler oder auf Aufrechterhaltung der in der Vergangenheit praktizierten Müllentsorgung hat er nicht“, so die weitere Begründung mit Verweis auf bisherige Rechtsprechung.

Schäfers und auch die Nachbarn beantragen Berufung

Wie die Kläger unserer Zeitung weiter geschildert hatten, fühlten sich insbesondere deshalb benachteiligt, weil die Anfahrt über Jahrzehnte kein Problem war und ihnen in der näheren Umgebung an mehreren Stellen ähnliche oder sogar noch schlechtere Bedingungen für die Müllabfuhr bekannt seien, die Haushalte dort aber weiterhin angefahren werden. Das Gericht urteilte jedoch, es sei kein Vertrauenstatbestand entstanden, aus dem sich eine Verpflichtung für die RHE ergebe und die „jeweiligen konkreten Gegebenheiten“ könnten „nicht ohne Weiteres miteinander verglichen werden“.

Hans-Wilhelm Schäfer berichtet, er und auch die Nachbarn haben die Zulassung der Berufung beantragt.

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