OVG urteilt: Kein Hinweis auf Autohof Rheinböllen an der A 61
Auf die Tankmöglichkeit am Autohof Rheinböllen dürfen die Betreiber nicht auf der A 61 hinweisen. Das OVG Koblenz wies die Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz ab. Foto: Werner Dupuis Werner Dupuis
Koblenz/Rheinböllen. Die Betreiber von Autohöfen haben keinen Anspruch, in die Hinweisbeschilderung für die nächste Tankmöglichkeit an der Autobahn aufgenommen zu werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
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Die Klägerin betreibt nahe der Anschlussstelle Rheinböllen der Autobahn A 61 einen Autohof, zu dem auch eine Tankstelle gehört. Die Anschlussstelle Rheinböllen liegt in Fahrtrichtung Koblenz ca. 10 km hinter der Tank- und Rastanlage „Hunsrück Ost“. Auf diese Tank- und Rastanlage wird durch Ankündigungstafeln hingewiesen.