Die Kommunalaufsicht habe die Pflicht, „durch eine sachgerechte Aufsicht sicherzustellen, dass die Verwaltung im Einklang mit dem geltenden Recht geführt wird. Insbesondere gehört hierzu auch die Pflicht der Kommunalaufsicht, die Erfüllung der den Gemeinden obliegenden Pflichten zu sichern und drohenden Schaden von den der Aufsicht unterliegenden Gemeinden abzuwenden“, so wörtlich. Der beschlossene Haushalt 2022 sei grob rechtswidrig, weil er zu seiner Umsetzung unter anderem den Abschluss eines rechtswidrigen Vertrages erfordere.
Hintergrund: Das Grundstück, auf dem die Stadt einen Kita-Neubau plane, sei im Besitz der katholischen Kirchengemeinde St. Michael. Im Grundbuch sei für dieses Gelände ein bestehendes Vorkaufsrecht eingetragen, das den Erwerb des Grundstücks durch die Stadt behindere. Im Haushaltsplan 2022 seien zudem keinerlei Mittel zum Erwerb eines Grundstücks für den Kita-Neubau vorgesehen. Auf Nachfrage habe die Verwaltung bestätigt, dass „für dieses Grundstück anstelle eines Grunderwerbs nunmehr der Abschluss eines Vertrages nach dem Erbbaurecht bevorstehe.
Ein Ansatz für mögliche Erbbauzinsen sei im Haushaltsplan enthalten“, schreiben die Kirchberger. Würde die katholische Kita gGmbH die Betriebsträgerschaft der neuen Kita übernehmen, würden solche Zinsen aber voraussichtlich gar nicht anfallen, so ihre Annahme. Die Auffassung, dass ein solcher Vertrag rechtlich zulässig sei, teilen Kunz und Huntebrinker nicht. „Wir sind der Ansicht, dass ein bestehendes Vorkaufsrecht auch die Eintragung eines Erbbaurechtes im Grundbuch behindert“, schreiben sie. Daher stelle der Abschluss eines Vertrages nach dem Erbbaurecht eine rechtswidrige Umgehung des bestehenden Vorkaufsrechtes und damit ein rechtswidriges Geschäft dar.
Beschluss “materiell rechtswidrig"
Ferner sei der Beschluss des Stadtrats auch materiell rechtswidrig. Insbesondere seien die allgemeinen Planungsgrundsätze nach § 9 GemHVO und die Pflichten vor Ausweisung von Investitionsmaßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung nicht ausreichend beachtet worden. Kunz und Huntebrinker sind der Ansicht, der Haushalt sei „an herausragender Stelle“ nicht vollständig. Bei den Investitionen für den Neu- und Anbau von Kindergärten als Pflichtaufgabe der Stadt fehlten etwa zahlreiche Positionen.
So seien etwa die Kosten für den Neubau einer fünfgruppigen Kita zu niedrig abgeschätzt und eine Abschätzung der Einnahmen aus der „Umlage“ der Investitionen im Kita-Bezirk Kappel-Kirchberg fehle gänzlich. Zudem fehlten im Haushalt die Ausgaben für eine zukünftig zu zahlende „Umlage“ der Investitionen im Kita-Bezirk Kappel-Kirchberg in Höhe von mehr als 2 Millionen Euro. Auch die „Umlage“ der Investitionen in 2023 fehle. Die Verwaltung habe diesen Einwand bereits geprüft und auf Nachfrage hin bestätigt, „dass hier etwas fehlt“. Zudem sei der Etatplan so zu ergänzen, dass auch die Kosten der Investition für eine „waldnahe Kita-Gruppe“ ausgewiesen werden.
Nach weiteren Begründungen kommen Kunz und Huntebrinker zu dem Entschluss, die Kommunalaufsicht könne „nach pflichtgemäßem Ermessen nur Bedenken geltend machen, die unweigerlich zu einer Beanstandung des Haushalts führen müssen, sofern die Bedenken von der Stadt Kirchberg nicht ausgeräumt werden können (siehe § 97 Abs. 2 GemO)“.